Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. März 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Jänner 2026, AZ ** (ON 8), wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB verhängte zehnmonatige Freiheitsstrafe mit errechnetem Strafende am 28. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 28. Mai 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 18. Juli 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters, der keine Einwände gegen eine solche erhoben hatte (ON 2 S 3), – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 10).
Dagegen richtet sich seine unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe erhobene (ON 11.2), in Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist in seinem Heimatland fünf bis ins Jahr 2016 zurückreichende – nach österreichischem Recht teils im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende - Verurteilungen auf (ON 7). Dabei konnten ihn zwei gewährte Rechtswohltaten bedingter Strafnachsicht (Punkte 2 und 5 der ECRIS-Auskunft) ebenso wenig von neuerlicher Delinquenz abhalten, wie der Vollzug von zumindest einer Freiheitsstrafe (Punkt 3 der ECRIS-Auskunft; vgl jedoch ON 5 S 1: „Vorstrafen und -haften“). Vielmehr begab er sich von alldem unbeeindruckt ins Bundesgebiet und versuchte während offener Probezeit nicht nur im Rahmen zweier – teils in Gesellschaft begangener – Ladendiebstähle anderen Waren in einem Gesamtwert von 673,46 Euro wegzunehmen, sondern griff überdies einen Beamten tätlich an und versuchte, einen Mitarbeiter eines Lebensmittelgeschäfts mit Gewalt daran zu hindern, ihn (weiter) anzuhalten, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung resultiert (ON 8).
Die wiederholte Straffälligkeit trotz bereits gewährter Resozialisierungschancen sowie des verspürten Haftübels und der zuletzt erfolgte Rückfall innerhalb offener Probezeit stehen jedoch der gesetzlich geforderten Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Delinquenz abgehalten, klar entgegen und lassen die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu. Diesem negativen Kalkül setzte der Beschwerdeführer, der trotz Aufforderung keine Erklärung zur bedingten Entlassung abgab (ON 2 S 2), auch nichts entgegen.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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