§ 232 Geldfälschung
§ 232 Geldfälschung — StGB
§ 232 Geldfälschung — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Siehe auch § 81 NBG, BGBl. Nr. 50/1984.
2. Siehe auch § 64 Abs. 1 Z 4.
3. ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2004
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40050401
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
(3) Als Nachmachen von Geld gilt auch die Herstellung unter Nutzung der zur rechtmäßigen Herstellung bestimmten Einrichtungen oder Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, nach denen die zuständigen Stellen zur Geldausgabe befugt sind, und ohne die Zustimmung dieser Stellen.