JudikaturOGH

11Os140/17y – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zoran R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie die Beschwerde des Angeklagten R***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. September 2017, GZ 64 Hv 35/17x 100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung sowie die „Beschwerde“ werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten R***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen (prozessual verfehlten – RIS Justiz RS0117261) Freispruch dieses Angeklagten und rechtskräftige Schuld- und Freisprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Zoran R***** des Verbrechens der Geldfälschung „nach § 232 Abs 1 und 2 StGB“ (gemeint [vgl auch US 19 f]: nach § 232 Abs 2 StGB; I./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (III./ und V./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit im Folgenden von Bedeutung – in Wien

I./ im Jänner 2017 nachgemachtes Geld im Einverständnis mit als Mittelsmänner fungierenden unbekannten Tätern mit dem Vorsatz, es in Österreich als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, übernommen, und zwar gefälschte 50-Euro-Banknoten im Nominalwert von 25.000 Euro, indem er es im Darknet bestellte und in einem Paketshop in Wien abholte;

III./ (US 7 f: am 1. April 2017) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Danijel P***** als Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge – unter Einbeziehung des Faktums V./ überdies um insgesamt das Fünfzehnfache derselben – übersteigenden Menge, nämlich Marihuana beinhaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC mit einem Reinheitsgehalt von jeweils 1 %, einem anderen angeboten, und zwar 10 Kilogramm zu einem Preis von 43.000 Euro einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts;

V./ zwischen 18. und 20. März 2017 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von 20 %, sohin in einer die Grenzmenge – unter Einbeziehung des Faktums III./ insgesamt um das Fünfzehnfache derselben – übersteigenden Menge einem anderen angeboten, und zwar ein Kilogramm zu einem Preis von 42.000 Euro dem Gabriel B*****.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****.

Der Beschwerdekritik zuwider ist das Urteil zu III./ und V./ nicht mangelhaft begründet. Ein Widerspruch im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO liegt vor, wenn eine festgestellte (entscheidende) Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach den Kriterien logischen Denkens oder nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist (RIS Justiz RS0117402). Eine solche Unverträglichkeit aber ist zwischen der Erwägung, das spätere Angebot (III./) habe – nach einem Umdisponieren wegen aufgetretener Lieferschwierigkeiten (US 17) – das frühere (V./) ersetzt (US 18), und der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bereits anlässlich des Anbots von Kokain ernstlich für möglich gehalten hatte, dass er darüber hinaus weiteres Suchtgift anbieten würde, wobei er sowohl bedachte als auch sich damit abfand, dass er anderen durch diese von Beginn an für möglich gehaltene wiederholte Tatbegehung und den damit einhergehenden Additionseffekt insgesamt mehr als das Fünfzehnfache der Grenzmenge „antrug“ (US 8), nicht auszumachen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu I./ einen Rechtsfehler mangels ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite, weil (bloß) konstatiert wurde, dass der Angeklagte R***** das (zuvor [US 5] als Farbkopien beschriebene) nachgemachte Geld im Einverständnis mit einem Mittelsmann des an der Fälschung Beteiligten (nur) mit dem Vorsatz übernahm, dieses „unter der konkludenten Vorgabe, es handle sich um echtes Geld, … in den allgemeinen Zahlungsverkehr einzuschleusen“ (US 6). Es fehle die Konstatierung, wonach der Angeklagte R***** das gefälschte Geld mit dem Vorsatz übernommen habe, es (auch) als unverfälscht in Verkehr zu bringen (US 5 f).

Weshalb bei der Übernahme von (wie hier) Totalfälschungen (unechtem Geld) der tatbestandsmäßige Vorsatz nicht hinreichend deutlich bereits von der Bezugnahme auf die vorsätzliche Einschleusung derselben als echtes Geld umfasst sein sollte (US 5 f, vgl auch 19 f), macht die Beschwerde nicht klar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die angemeldete (ON 111) „Beschwerde“ folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise