BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchBesonderer TeilDreizehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln§ 237

§ 237Fälschung besonders geschützter Wertpapiere

In Kraft seit 07. März 2001
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