11Os47/24g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Edermaier Edermayr, LL.M. (WU) als Schriftführer in der Strafsache gegen * H* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * A* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 22. Februar 2024, GZ 13 Hv 92/23a 66.6, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten A* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – * A* eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (III/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 26. September 2023 eine CO 2 Pistole (US 12: CO 2 Gasdruckpistole), mithin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b und Z 10a StPO gestü t zte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert unter Hinweis auf die Strafdrohung des § 50 Abs 1 WaffG, eine bloß eingeschränkte Geltung des WaffG für (bestimmte) CO 2 Gasdruckpistolen (§ 45 Z 3 WaffG) und den Verwahrungsort der Waffe (US 9 und 12 f iVm ON 15.6, 9 f: im Wohnzimmer frei liegend auf einem Hochschrank) das Vorliegen des prozessualen Verfolgungshindernisses nach § 191 StPO (RIS Justiz RS0124922). Sie übergeht dabei jedoch die weiteren Urteilskonstatierungen (RIS Justiz RS0099810), wonach der Beschwerdeführer bereits zwei Vorstrafen aufweist, deren Vollzug jeweils bedingt nachgesehen wurde (davon eine aus 2019 unter anderem wegen Nötigung und Körperverletzung und eine im März 2022 wegen Hehlerei nach einem von einem Freund mit einer Schreckschusspistole des Beschwerdeführers verübten Raub; US 6), das Waffenverbot aufgrund der letztgenannten Verurteilung verhängt wurde (US 6) und der Beschwerdeführer fallkonkret nicht bloß fahrlässig, sondern sogar wissentlich gehandelt hat (US 9, 12 f). Hiervon ausgehend legt die Beschwerde nicht dar (RIS Justiz RS0116569), weshalb trotz all dieser Umstände der Störwert der Tat als bloß gering anzusehen und spezialpräventiv trotz der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit nach bereits zweimal gewährter bedingter Strafnachsicht nunmehr keine Bestrafung geboten wäre.
[5] Eine Diversionsrüge (Z 10a) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen korrekt zu entwickeln (RIS Justiz RS0124801). Auch dies vernachlässigt die Beschwerde, indem sie überdies das Fehlen einer – für die diversionelle Erledigung indes erforderliche (RIS Justiz RS0126734) – Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers übergeht (US 12 f iVm ON 66.5 S 5 f, 41, 44 ff).
[6] Bleibt anzumerken, dass das Heranziehen der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zur Begründung der Ablehnung bedingter Strafnachsicht (US 17) eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO), die fallkonkret keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO bietet, weil sie sich (noch) nicht zum Nachteil dieses Angeklagten auswirkt, der ohnedies eine Berufung erhoben hat (RIS Justiz RS0090897).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentliche n Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), w oraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt ( § § 285i, 498 Abs 3 StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.