RS0122323 – OGH Rechtssatz
Selbständige Taten im Sinn des § 232 Abs 2 StGB sind nach Maßgabe einzelner Übernahmen voneinander abzugrenzen. Zahl sowie Nennwert der von ein- und derselben Übernahme betroffenen Falsifikate stellen keine entscheidende Tatsache dar.