JudikaturOGH

RS0091079 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1985

Eine bandenmäßige Organisation (beim Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB) stellt, auch wenn nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 278 StGB erfüllt sind, schon nach den allgemeinen Grundsätzen des § 32 Abs 2 und 3 StG einen ins Gewicht fallenden Erschwerungsgrund dar.

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