RS0122322 – OGH Rechtssatz
Für eine Verurteilung wegen Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB wegen des Versuchs, Falsifikate als unmittelbare Täter „zu übernehmen" (§ 12 erster Fall StGB), wäre erforderlich, dass der Täter seinen Entschluss, die Tat (selbst) auszuführen, durch eine dem Übernehmen unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Bei Annahme von Bestimmungstäterschaft wäre die Bestimmungshandlung als Bezugspunkt der Versuchsstrafbarkeit anzusehen.