RS0095670 – OGH Rechtssatz
"Mittelsmann" im Sinn des § 232 Abs 2 StGB ist jeder, der - wie ein Täter nach dieser Gesetzesstelle - Falschgeld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem anderen Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen hat, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und es nun in Realisierung dieses Vorsatzes an einen anderen weitergibt.