RS0104098 – OGH Rechtssatz
Eine im Ausland begangene (§ 67 Abs 2 StGB) Geldfälschung (§ 232 Abs 1 oder 2 StGB) von Euro-Banknoten, Euro-Münzen oder Cent-Münzen unterliegt gemäß § 64 Abs 1 Z 4 StGB schon deshalb der inländischen Gerichtsbarkeit, weil die nach dieser Bestimmung erforderliche Verletzung österreichischer Interessen immer dann gegeben ist, wenn in Österreich als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmtes Geld Tatobjekt eines Deliktes nach § 232 StGB ist.