JudikaturOGH

RS0095664 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1985

Übernehmer (und damit möglicher Täter) im Sinne der §§ 232 Abs 2 und 233 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB ist jeder, der das Falschgeld von einem Vormann mit dessen Einverständnis in seinen eigenen Gewahrsam überführt; auf wessen Rechnung er es (erstmals oder neuerlich) in Umlauf bringt, ist dabei ohne Belang (vgl SSt 48/77 = EvBl 1978/90; Leukauf-Steininger, Kommentar zu StGB 2.Auflage RN 13 zu § 232 und RN 7 zu § 233). Dementsprechend ist "Mittelsmann" im Sinn des § 232 Abs 2 StGB auch, wer die Falsifikate dem Täter einverständlich zum Zweck des (erstmaligen) Inverkehrsetzens auf seine, des Übergebers, Rechnung in dessen (Alleingewahrsam oder Mitgewahrsam) Gewahrsam überträgt.

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