B25/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Rechtsanwaltskammer und ihrem Ausschuß kommt insoweit behördlicher Charakter zu, als sie im Bereich ihrer Zuständigkeit generell und individuell bindende Normen erlassen dürfen. Unter diese Aufgaben gehört insbesondere auch die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 28 Abs. 1 lit. a Rechtsanwaltsordnung) sowie die Löschung aus der Liste bzw. die Annahme des Verzichtes eines Rechtsanwaltes ({Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 34, § 34 RAO}) .
Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 RAO verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 2 StGG, {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG}) . Es ist nämlich sachlich gerechtfertigt, durch Gesetz Vorsorge zu treffen, daß sich ein Angehöriger einer Standesorganisation der Ahndung eines Disziplinarvergehens nicht dadurch entzieht, daß er vor Abschluß des Disziplinarverfahrens sein sofortiges Ausscheiden aus der Kammerzugehörigkeit begehrt. Es handelt sich daher bei dieser Bestimmung um keinen sachwidrigen Berufszwang. § 34 Abs. 4 RAO verstößt auch nicht gegen Art. 18 StGG. Das durch Art. 18 StGG geschützte Recht umfaßt die Freiheit, ohne Behinderung oder Beschränkung durch gesetzliche Vorschriften einen Beruf zu wählen und die zur Erlernung des gewählten Berufes notwendige Ausbildung durchzumachen. § 34 Abs. 4 RAO enthält keine derartige Behinderung oder Beschränkung der Berufswahl. Überhaupt bestehen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 34, § 34 Abs. 4 RAO} in keiner Richtung.
Keine Aufhebung des bekämpften Bescheides im Anlaßbeschwerdeverfahren nach Aufhebung einer präjudiziellen Verordnung von Amts wegen.