RS0072300 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 34 Abs 4 RAO verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG, Art 7 B-VG), da es sachlich gerechtfertigt ist, durch Gesetz Vorsorge zu treffen, daß sich ein Angehöriger einer Standesorganisation der Ahndung eines Disziplinarvergehens nicht dadurch entzieht, daß er vor Abschluß des Disziplinarverfahrens sein sofortiges Ausscheiden aus der Kammerzugehörigkeit begehrt.
VfGH vom 16.12.1966, B 25/66; Veröff: AnwBl 1969,82