RS0072169 – OGH Rechtssatz
Zur Feststellung, daß nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 RAO die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erloschen ist, und zur anschließenden Löschung des Anwalts in der Rechtsanwaltsliste, ist gemäß § 28 RAO der Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer zuständig; gegen derartige Verfügungen ist kein Rechtsmittel zulässig.