JudikaturVfGH

B664/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1990

Die Durchführung der Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte (hier: aufgrund des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch rechtskräftige Eröffnung des Konkurses gemäß §34 Abs1 lita RAO) ist vom Gesetz keinem bestimmten Organ zugewiesen. Gemäß §28 Abs2 leg.cit. obliegt daher diese Aufgabe dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer. Ein Instanzenzug ist nicht vorgesehen. Eine Berufung vom Ausschuß an die OBDK ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen (§§5a und 30 Abs4 RAO) zulässig.

Da die Berufungen der Beschwerdeführerin sohin zu Recht zurückgewiesen wurden, wurde die Beschwerdeführerin im - von ihr in erster Linie geltend gemachten - Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.

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