RS0107410 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz
Eine Entscheidung gemäß § 34 RAO, mit welcher die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wird, stellt eine erhebliche Einschränkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsfreiheit (Art 18 StGG) dar, mithin eines "civil rights" im Sinne des Art 6 MRK, woraus sich ergibt, daß eine derartige Entscheidung mit einer "Beschwerde" im Sinne des Art 13 MRK bei einer "nationalen Instanz" anfechtbar sein muß.