B1267/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, soweit der Berufung gegen den Beschluss des Ausschusses der RAK Wien vom 22.05.2012 keine Folge gegeben wurde.
Der Beschwerdeführer gehörte ab der rechtskräftigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr dem Anwaltsstand an und konnte jedenfalls nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß §123b Insolvenzordnung Anträge auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte stellen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass über das ex lege eingetretene Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ein Bescheid des Ausschusses der RAK Wien vom 29.11.2011 erging, der in weiterer Folge vom Beschwerdeführer bekämpft wurde. Denn dieser Bescheid hat lediglich feststellenden Charakter; die Rechtsfolge des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist aber bereits ex lege eingetreten, weshalb es für die inhaltliche Entscheidung über die Anträge auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte nicht auf die Rechtskraft des Feststellungsbescheides ankommt.
Dadurch, dass sich die belangte Behörde (OBDK) mit den Anträgen auf weitere Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht inhaltlich auseinandersetzte, hat sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.
Im Übrigen Abweisung der Beschwerde.
Während die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in den Fällen des §34 Abs2 RAO lediglich ruht, kommt es in den Fällen des §34 Abs1 RAO zum gänzlichen Erlöschen. Wird eine Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt, so muss ein darauf gerichteter Antrag gestellt werden. Die belangte Behörde konnte somit die Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Berufungsverfahren über das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht berücksichtigen.