Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt
1. mit dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer,
2. mit der Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1,
3. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird,
4. mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter oder
5. mit dem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).
Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen. Erlischt das Amt durch Ablauf der Amtsdauer, so hat der betreffende Funktionsträger das Amt bis zu dessen Neubesetzung weiter auszuüben.
Rückverweise
DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 63
…1) Die vom Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zu erledigenden Geschäfte sind in der Geschäftsverteilung (§ 13 OGH-Gesetz) für die Dauer des nächsten Jahres unter die zu bildenden Senate (§ 59 Abs. 1) zu verteilen. (2) Den Vorsitz im…
§ 80 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
…Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft. (6) § 7 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, 1a, 3 und 5, §…
§ 59
…Aufgaben sind von diesem in Senaten zu erledigen, die aus zwei Richtern und zwei aus dem Rechtsanwaltsstand gewählten Richtern (Anwaltsrichter) bestehen; die Geschäftsverteilung (§ 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof – OGH-Gesetz) kann auch vorsehen, dass insofern lediglich ein Senat gebildet…