1Ob221/17g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH (früher S***** GmbH), *****, vormals vertreten durch Dr. Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen die beklagte Partei A***** D*****, vertreten durch die Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH, Klagenfurt am Wörthersee, wegen 7.583,60 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24. August 2017, GZ 1 R 127/17x 69, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 28. März 2017, GZ 16 C 1333/14i 65, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren herrscht gemäß § 27 Abs 1 ZPO absolute Anwaltspflicht. Der Prozessvertreter der Klägerin hat zum 31. 7. 2017 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Damit erlosch gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Das Verfahren ist daher gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl RIS Justiz RS0036533 [T1, T3]; RS0036752 [T19, T25]; RS0036903 [T2, T3]). Eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht (vgl RIS Justiz RS0036903). Die Unterbrechung dauert so lange, bis die Klägerin einen anderen Rechtsanwalt bestellt und dies dem Prozessgegner unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens mitgeteilt wird (§ 160 Abs 1 ZPO) oder das Verfahren nach Abs 2 leg cit als aufgenommen anzusehen ist.
Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen; dieses wird sie nach Aufnahme des Verfahrens neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.