JudikaturOGH

RS0107411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1998

Die in Bkv 2/85 (AnwBl 1986, 350) vertretene Ansicht, wonach gegen die vom Ausschuß verfügte Löschung eines Rechtsanwalts aus der Liste ein Rechtsmittel deswegen nicht zulässig sei, weil ein solches in der Rechtsanwaltsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann nicht aufrecht erhalten werden, es ist vielmehr - verfassungskonform interpretiert - davon auszugehen, daß (auch) gegen einen auf § 34 Abs 1 RAO gestützten Bescheid des Ausschusses das Rechtsmittel der Berufung zulässig, mithin § 5a RAO auch in diesem Fall sinngemäß anzuwenden ist.

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