JudikaturVfGH

B616/04 - B3225/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2004

Verzicht des Beschwerdeführers auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §34 Abs1 Z3 RAO bereits vor Einbringung der Beschwerde erfolgt.

Aus §28 Abs1 folgt ZPO nicht, dass (ehemalige) Rechtsanwälte, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §34 Abs1 Z3 RAO erloschen ist, zur Einbringung einer Beschwerde nach Art144 B-VG in eigener Sache berechtigt sind. Selbst aus einer - für das zivilgerichtliche Verfahren vertretenen (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II/1, 2. Auflage, 2002, §28 Rz 3 mwH; im Ergebnis ebenso OGH 09.12.87, 1 Ob 695/87) - "gleichheitskonformen" Interpretation des §28 Abs1 ZPO, wonach auf Grund der Einbeziehung von Richtern und Staatsanwälten im Ruhestand in den von der Anwaltspflicht befreiten Personenkreis durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 135, auch emeritierte Rechtsanwälte von der Anwaltspflicht befreit sein sollen, lässt sich nämlich für den diesbezüglichen Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen, weil - im Hinblick auf §17 Abs2 VfGG - im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof - anders als im zivilgerichtlichen Verfahren - Richter und Staatsanwälte nicht zur Einbringung einer Beschwerde im eigenen Namen legitimiert sind (vgl. im Übrigen OGH 21.01.88, 7 Ob 61/87).

Keine Bedenken gegen §17 Abs2 VfGG.

(Siehe auch B3225/05 und B3290/05, beide B v 29.11.05; weiteres B v 28.02.06, B3619/05; B v 11.10.06, B1474/06)

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