JudikaturOGH

RS0131397 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 2017

Der Begriff der „Entscheidungen“ in § 34 Abs 3 RAO kann sich schon vom Wortsinn nicht auf die in § 34 Abs 1 RAO angeführten, ex lege zum Erlöschen der Rechtsanwaltschaft führenden Tatbestände beziehen, sondern hat nur dann einen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn damit auch „andere Entscheidungen in den in § 34 Abs 1 RAO angeführten Angelegenheiten“ gemeint sind. Der Oberste Gerichtshof ist daher zur Entscheidung über eine Berufung gegen die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags betreffend die Streichung eines Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltsliste durch die Rechtsanwaltskammer (§ 34 Abs 1 letzter Satz RAO) zuständig.

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