(1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, die gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind verpflichtet, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband sind verpflichtet, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG) über die Versicherungszeiten der Arbeitnehmer und die Beträge, mit denen sie versichert waren, an die regionalen Geschäftsstellen, Landesgeschäftsstellen sowie an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden. § 321 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch zwischen den regionalen Geschäftsstellen bzw. Landesgeschäftsstellen und den Versicherungsträgern (dem Dachverband).
(2) Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Finanzämter haben den regionalen Geschäftsstellen die Daten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hat den regionalen Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ermitteln und Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3 MeldeG) mit dem Kriterium Adresse durchführen können. Das Arbeitsmarktservice hat bei der Verwendung dieser Daten insbesondere die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 DSG zu treffen.
(5) Die gemäß Abs. 1 bis 4 gegenüber den regionalen Geschäftsstellen bestehenden Verpflichtungen bestehen auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, soweit die entsprechenden Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung seiner Aufgaben bilden.
Rückverweise
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 5 § 66a Sonderbestimmungen für Strafgefangene
…eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) den gesamten Beitrag. (6) Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten. Hiebei ist der Bund (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) einem…
Art. 6 § 71 Strafbestimmungen
…der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der ihm nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt. (2) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch…
AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 25 Datenverarbeitung
…zur Sicherstellung der rechtmäßigen Verwendung der Datenverarbeitung oder aus technischen Gründen notwendig. (11) Die auf Grundlage der Abs. 1 bis 10, des § 69 AlVG sowie der §§ 27 und 27a AuslBG vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für den Entfall…