JudikaturDSB

K121.006/0007-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
07. Juni 2005

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 7. Juni 2005 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Über die Beschwerde des Walter Q*** (Beschwerdeführer) aus Wien vom 23. November 2004 gegen den Magistrat der Stadt Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Ermittlung seine Wohnsitzdaten (von 1976 bis dato) und seiner Sozialversicherungsdaten (Beschäftigungsverhältnisse und Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung vom 1. Jänner 2000 bis 31. Oktober 2004) für Zwecke eines Verfahrens nach dem Wiener Sozialhilfegesetz wird gemäß §§ 1 Abs 1 und 2, 8 Abs 3 Z 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 13/2005 iVm §§ 38, 41 Abs 1 und 6 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG), LGBl Nr 11/1973 idF LGBl Nr 46/2004 und § 16a Abs 4 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992 idF BGBl I Nr 10/2004, wie folgt entschieden:

1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch die Ermittlung von Daten zu seinen früheren Wohnsitzen (seit 13. Dezember 1976) in den Ländern Wien und Niederösterreich durch Abfrage der Personendatenbank Wien (ZMR und örtliches Melderegister) am 2. November 2004, Ausdruck dieser Daten und Verwendung in einem Verfahren zur Festsetzung von Leistungen der Sozialhilfe in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Begründung:

A) Verfahrensgang und Vorbringen der Beteiligten

In der am 23. November 2004 in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission nach Rechtsberatung mündlich zu Protokoll gegebenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Urkundenkopien und weiteren Unterlagen (Datenausdrucken) vor, er habe am 28. Oktober 2004 beim Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 15 (Gesundheitswesen und Soziales), Sozialzentrum für den **** Bezirk, am P***platz in 1*** Wien einen Gesprächstermin wegen eines Antrags auf Unterstützung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz vereinbart. Ihm sei zunächst Unterstützung in Aussicht gestellt worden. Bereits am 28. Oktober 2004 habe er auch das ihm vom Beschwerdegegner übergebene Formular 'Selbstauskunft' ausgefüllt und unterschrieben, nicht aber die ihm ebenfalls überreichte datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung. Am 4. November 2004 sei er zum vereinbarten Termin erschienen und habe ein Gespräch über sein Anbringen mit der Diplomsozialarbeiterin R*** geführt. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er keinen Anspruch auf Unterstützung habe, dies sei auch durch einen mündlich verkündeten Bescheid so entschieden worden. Frau R*** habe nochmals seine Unterschrift unter die datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung verlangt, diese habe er nochmals verweigert. Nach Verlassen der Dienststelle der MA 15 habe er einige ihn betreffende Unterlagen, die er mitgenommen habe, näher durchgesehen und dabei festgestellt, dass der Beschwerdegegner bereits Daten betreffend seine jetzigen und frühere Wohnsitze seit 1976 (aus der 'Personendatenbank Wien') sowie seine Beschäftigungen und Arbeitsstellen von 2000 bis 2004 ('Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung', Hauptverband der Sozialversicherungsträger) ermittelt hatte. Da er dazu keine Zustimmung erteilt habe, erachte er sich durch diese Datenermittlung seitens des Beschwerdegegners in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten als verletzt und beantragte die bescheidmäßige Feststellung dieser Rechtsverletzung durch die Datenschutzkommission.

Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission mit Erledigung vom 7. Dezember 2004, GZ K121.006/0002-DSK/2004, zur Stellungnahme aufgefordert, brachte mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2004, Zl. MA 15/Dez.VII-1***/04/9, vor, die durchgeführten Datenermittlungen, die tatsachenmäßig nicht bestritten werden, seien notwendig gewesen, um die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (Hauptwohnsitz im Land Wien, Unterstützungsbedarf im Sinne entsprechender Einkommens- und Vermögensverhältnisse) überprüfen zu können. Dies sei durch §§ 8 ff, 38 und 41 WSHG sowie durch § 16 Abs 1 MeldeG gedeckt, auch ohne dass eine Zustimmungserklärung des Betroffenen vorliege. Eine solche werde 'standardmäßig' aber eingeholt, um die Antragsteller auf die Ermittlung der relevanten Daten aufmerksam zu machen. Beim Beschwerdeführer habe die Überprüfung der Einkommensdaten anlässlich des Gesprächs am 4. November 2004 auch ergeben, dass der maßgebliche Richtsatz für die Zuerkennung von Sozialhilfe überschritten werde, deshalb sei der Antrag auch abgewiesen worden.

B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel

Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweisurkunden und sonstigen schriftlichen Unterlagen (jeweils mit Zeichen als Beilage zur Beschwerde vom 23. November 2004, GZ K121.006/0001-DSK/2004), insbesondere die -nicht unterschriebene - datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung, Beilage ./A, den Ausdruck aus der Personendatenbank Wien vom 2. November 2004, Beilage ./B, den Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 4. November 2004, Beilage ./C und die Selbstauskunft vom 28. Oktober 2004, Beilage ./E, sowie durch Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2004, Zl. MA 15/Dez.VII-1***/04/9. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, soweit sie nicht von ihm selbst stammen, Parteiengehör eingeräumt. Er brachte dazu mit Stellungnahme vom 28. Jänner 2005 sinngemäß vor, er erachte sich insbesondere durch die irreführende Vorgehensweise des Beschwerdegegners (erst Unterstützung in Aussicht stellen, dann verweigern, erst auf Zustimmungserklärung drängen, dann behaupten, sie sei gar nicht erforderlich) nicht korrekt behandelt und halte seine Beschwerde aufrecht.

C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung

Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer wandte sich am 28. Oktober 2004 durch persönliche Vorsprache im Amtsgebäude P***platz *3-1* wegen Gewährung von Unterstützung nach dem WSHG an den Beschwerdegegner. Er wurde aufgefordert, über sein Anliegen und seine persönlichen Verhältnisse (insbesondere Name, Adresse, Familienstand, Familie, Unterhaltspflichten, Einkommen, Aufwand für Wohnung) durch Ausfüllen eines als 'Selbstauskunft' bezeichneten Formulars Daten bekannt zu geben, was der Beschwerdeführer auch tat. Weiters wurde ihm ein als 'Zustimmungserklärung zur Datenverwendung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 (idgF)' bezeichnetes Formular vorgelegt, das der Beschwerdeführer aber nicht ausfüllte oder unterschrieb. Die darin vorgesehene Erklärung hatte folgenden Wortlaut:

'Ich [Name, Geburtsdatum, Adresse] stimme hiermit der Weitergabe meiner für die Betreuung bzw. für den Bezug von Sozialhilfe relevanten Daten durch

Der Beschwerdeführer erhielt auch einen Gesprächstermin für den 4. November 2004. Zwischen dem 28. Oktober und dem 4. November 2004 ermittelte der Beschwerdegegner für Zwecke des vom Beschwerdeführer anhängig gemachten sozialhilferechtlichen Leistungsverfahrens folgende Daten des Beschwerdeführers über die bereits von ihm in der Selbstauskunft bekannt gegebenen hinaus:

Anlässlich des Gesprächstermins am 4. November 2004 weigerte sich der Beschwerdeführer, von der zuständigen Referentin entsprechend aufgefordert, neuerlich, die datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung abzugeben. Durch Einsichtnahme in die ihm vorgehaltenen Unterlagen, insbesondere Datenausdrucke, erhielt der Beschwerdeführer von den über ihn ermittelten Daten Kenntnis.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf das unbestritten gebliebene Vorbringen des Beschwerdeführers und die Beilagen ./A, ./B, ./C und ./E zu seiner Beschwerde vom 23. November 2004.

D) rechtliche Beurteilung

1. anzuwendende Rechtsvorschriften :

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift 'Grundrecht auf Datenschutz':

'§ 1.(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.'

§ 6 Abs 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift 'Grundsätze':

'§ 6. (1) Daten dürfen nur

1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;

2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;

3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;

4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;

5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

(2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.'

§ 8 Abs 1 bis 3 DSG 2000 lauten unter der Überschrift 'Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten':

'§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung solcher Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder

3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder

4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder

5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder

6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder

7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.'

§ 38 WSHG lautet unter der Überschrift 'Örtliche Zuständigkeit':

'§ 38. Für die Gewährung von Sozialhilfe sind die Organe des Landes und der Gemeinde Wien örtlich zuständig, wenn der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.'

§ 41 Abs 1 und 6 WSHG lauten unter der Überschrift 'Auskunftspflicht':

'§ 41. (1) Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung haben dem Magistrat Amtshilfe zu leisten und über alle das Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen.

[..]

(6) Sofern dies zweckmäßig und wirtschaftlich zumutbar ist, kann der Magistrat verlangen, dass Daten, die automationsunterstützt verarbeitet werden, von den Auskunftspflichtigen gemäß § 41 Abs. 1, 2, 3 und 4 auf elektronischem Weg übermittelt werden.'

§ 16a Abs 4 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992 idF BGBl I Nr 10/2004, lautet unter der Überschrift 'Zulässigkeit des Verwendens der Daten des Zentralen Melderegisters':

'(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können.'

2. Anwendung auf den Beschwerdefall :

Verletzung von Treu und Glauben

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer insoweit im Sinne von § 30 DSG 2000 berechtigt Beschwerde führt, als die Vorgehensweise des Beschwerdegegners irreführend war und hinsichtlich der Erweckung des Eindrucks, der Beschwerdeführer könnte allein durch die Abgabe einer datenschutzrechtlichen Zustimmungserklärung über sein Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten disponieren, in gewisser Weise wider Treu und Glauben im Sinne von § 6 Z 1 DSG 2000 erfolgte. Sinngemäß hat der Beschwerdegegner auch zugestanden, dass die Abgabe einer Zustimmungserklärung mehr der Information des Betroffenen als einer echten Rechtsgestaltung dienen sollte. Dies war aber wider Treu und Glauben, da eine Information des Betroffenen im Sinne des § 24 DSG 2000 nicht den Eindruck erwecken darf, dem Betroffenen käme nun auch - allein - das Recht zu, die Datenverwendung gemäß § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 zu gestatten und diese Zustimmung auch mit der Wirkung zu widerrufen, dass der rechtmäßigen Verwendung seiner Daten damit der Boden entzogen wird. In Wahrheit scheint der Beschwerdegegner als Auftraggeber niemals die Absicht gehabt zu haben, auf die Verwendung der Beschwerdeführerdaten, zu der er sich durch § 8 Abs 1 Z 1 bzw. Abs 1 Z 4 und Abs 3 Z 1 DSG 2000 iVm § 41 Abs 1 und 4 WHSG berechtigt glaubte, zu verzichten. Es läge daher nahe, in solchen Fällen in Zukunft mehr Gewicht auf die - verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte (§ 52 Abs 2 Z 3 DSG 2000) - Information des Betroffenen gemäß § 24 DSG 2000 zu legen, statt ihm überflüssige und in Wahrheit gar nicht widerrufbare Zustimmungserklärungen abzuverlangen.

Dennoch erreicht diese objektive Pflichtenverletzung nicht in allen Punkten der Datenermittlung jenen Grad an Intensität, der sie zu einem Eingriff in das subjektive Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers machen würde, da diese Eingriffe - teilweise - materiell gesetzlich gedeckt waren.

Datenermittlung teilweise materiell durch gesetzliche Ermächtigungen gedeckt

Wie schon oben ausgeführt kann sich der Beschwerdegegner bei der Ermittlung von Daten zu den sozialversicherungsrechtlich registrierten Beschäftigungen des Beschwerdeführers auf § 8 Abs 1 Z 4 und Abs 3 Z 1 DSG 2000 iVm § 41 Abs 1 und 6 WHSG stützen. Gemäß diesen Bestimmungen durften die Träger der Sozialversicherung Daten betreffend das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner übermitteln, und zwar auf Wunsch des letzteren auf elektronischem Weg, also etwa durch Ermöglichung einer Datenfernabfrage. Da diese Daten zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers (Hilfsbedürftigkeit und Notlage im Sinne von §§ 1 Abs 1 und 3 Abs 1 WSHG sowie Richtsätze gemäß § 13 Abs 1 WSHG) relevant, weil eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer dem Beschwerdegegner gemäß § 8 Abs 3 Z 1 gesetzlich übertragenen Aufgabe waren, ist die Ermittlung auch durch §§ 6 Abs 1 Z 2 und 3 und 7 Abs 3 DSG 2000 gedeckt und stellt keinen unzulässigen Eingriff einer staatlichen Behörde in das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung dar.

Hinsichtlich der Ermittlung von Meldedaten kann sich der Beschwerdegegner zwar auf § 16a Abs 4 MeldeG stützen, der ihn grundsätzlich zum Zugriff auf den Gesamtdatensatz der ZMR-Daten ermächtigt (einschließlich der erfolgten Abmeldungen im Sinne von § 14 Abs 1 erster Satz MeldeG). Doch bestand hier keine ersichtliche Notwendigkeit, den Gesamtdatensatz im Sinne sämtlicher erfassten Meldedaten bis zurück ins Jahr 1976 abzufragen. Eine einfache Abfrage gemäß § 16 Abs 1 MeldeG betreffend den aktuellen (Haupt )Wohnsitz des Beschwerdeführers zwecks Nachweis der Zuständigkeit gemäß § 38 WSHG hätte dem gesetzlichen Zweck ausreichend Genüge getan. Es wurde kein Grund dargelegt - und ist auch keiner ersichtlich -, warum Daten zu den Wohnsitzen des Beschwerdeführers über einen derart langen Zeitraum für Zwecke eines Leistungsverfahrens nach dem WSHG benötigt wurden. Es wurden daher Daten verwendet, die für den Zweck der Datenanwendung nicht wesentlich waren, und damit entgegen §§ 6 Abs 1 Z 3 und 7 Abs 3 DSG 2000 gehandelt, da überschießend ermittelt und nicht das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel zum Einsatz gebracht wurde. Damit war die Datenverwendung nicht rechtmäßig und wurde in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten eingegriffen.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß teilweise stattzugeben.

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