Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Abfrageberechtigte : unter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;
2. abfrageberechtigte Stellen : Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
3. sonstige Abfrageberechtigte : andere als unter Z 2 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
4. Zugriffsberechtigte : Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.
Rückverweise
MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung
§ 6a Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte
…Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 3) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten…
§ 20 In- und Außer-Kraft-Treten sowie Übergangsbestimmungen
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt die Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 174/2001, außer Kraft. (2…