G78/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem zu G78/2024 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge
1. das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl I 112/2023,
a) seinem gesamten Inhalt nach, in eventu
b) §3 Abs1, 2, 3, 4, 5 und 6, §4, §8 Abs1, 2, 3 und 4, §9 Abs1, 2, 3, 4, 5 und 6, §13 Abs1, 2, 5 und 6, §14 Abs1, 2, 3, 4, 5 und 6, §14a, §18 Abs1, 2, 3 und 4, §21 Abs1a, 2, 3, 4, 5, 9, 10 und 11 sowie §22 Abs2 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, in eventu
c) §3 Abs1, 2, 3, 4 und 5, §4a, §7, §8 Abs1, §9 Abs1, 2, 3, 4, 5 und 6, §11, §12, §13, §14 Abs1, 2 und 4, §17, §18 Abs1, 2, 3 und 4 sowie §21 Abs1a, 3, 5 und 9 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, in eventu
d) §3 Abs1, 2, 3, 4 und 5, §8 Abs1, §9 Abs1, 2, 3, 4, 5 und 6, §13 Abs1, 2, 5, und 6, §14 Abs1, 2 und 4, §18 Abs1, 2, 3 und 4 sowie §21 Abs1a, 3, 5 und 9 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024,
in eventu
2. das ORF-Beitrags-Gesetz 2024
a) seinem gesamten Inhalt nach, sowie §§47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl 170/1970, §3 Abs1 des Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz), BGBl I 85/2001 idF BGBl I 112/2023, §31 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl 379/1984 idF BGBl I 112/2023, und §35 Abs3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") (KommAustria-Gesetz), BGBl I 32/2001 idF BGBl I 6/2024, in eventu
b) §3 Abs1, 2, 3, 4, 5 und 6, §4, §8 Abs1, 2, 3 und 4, §9 Abs1, 2, 3, 4, 5 und 6, §13 Abs1, 2, 5 und 6, §14 Abs1, 2, 3, 4, 5 und 6, §14a, §18 Abs1, 2, 3 und 4, §21 Abs1a, 2, 3, 4, 5, 9, 10 und 11 sowie §22 Abs2 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, sowie §§47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, §3 Abs1 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes, §31 des ORF-Gesetzes und §35 Abs3 des KommAustria-Gesetzes, in eventu
c) §3 Abs1, 2, 3, 4 und 5, §4a, §7, §8 Abs1, §9 Abs1, 2, 3, 4, 5 und 6, §11, §12, §13, §14 Abs1, 2 und 4, §17, §18 Abs1, 2, 3 und 4 sowie §21 Abs1a, 3, 5 und 9 des ORF Beitrags-Gesetzes 2024 sowie §§47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, §3 Abs1 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes, §31 des ORF-Gesetzes und §35 Abs3 des KommAustria-Gesetzes,
in eventu
d) §3 Abs1, 2, 3, 4 und 5, §8 Abs1, §9 Abs1, 2, 3, 4, 5 und 6, §13 Abs1, 2, 5, und 6, §14 Abs1, 2 und 4, §18 Abs1, 2, 3 und 4 sowie §21 Abs1a, 3, 5 und 9 des ORF Beitrags-Gesetzes 2024 sowie §§47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, §3 Abs1 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes, §31 des ORF-Gesetzes und §35 Abs3 des KommAustria-Gesetzes
als verfassungswidrig aufheben und aussprechen, dass der Bund schuldig sei, den Antragstellern die durch das verfassungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen.
II. Rechtslage
1. Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl I 112/2023, lautet:
"Gegenstand und Zweck
§1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF Beitrags.
Begriffsbestimmungen
§2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß §1 Abs7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
2. Unternehmer: Unternehmer im Sinne des §3 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl Nr 819/1993;
3. Betriebsstätte: Betriebsstätte im Sinne des §4 KommStG 1993.
Beitragspflicht im privaten Bereich
§3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§2 Z1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des §6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3) Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl Nr 66/1966, Vorrechte genießen, und die an derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORF-Beitrag nicht zu entrichten.
(4) Eine Beitragspflicht nach Abs1 besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach §4 oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
(5) Eine Beitragspflicht nach Abs1 besteht nicht, wenn an der Adresse eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung betreibt, die kein Betrieb gewerblicher Art nach §3 Abs3 KommStG 1993 ist, sofern die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte der von der Körperschaft öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtung in Anspruch nehmen.
(6) Eine Beitragspflicht nach Abs1 besteht nicht für Insassen von Justizanstalten.
Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§4. (1) Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs3 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des §5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des §2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3) Die Höhe des zu leistenden ORF-Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORF-Beitrag;
2. bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge;
3. bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge;
4. bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge;
5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge;
6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.
(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.
Befreiung von der Beitragspflicht
§4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich
§5. (1) Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach §3 zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993, oder einer vergleichbaren Leistung,
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl Nr 313/1994,
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609/1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl Nr 31/1969,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl Nr 305/1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß §1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl Nr 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2) Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Abs1 ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß §5 Abs2 Z1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl I Nr 99/2012, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(3) Eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Befreiung von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§6. Unternehmer sind von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach §4 Abs1 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß §8 Z2 KommStG 1993 befreit waren.
Höhe des ORF-Beitrags
§7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in §31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl Nr 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
§8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
(2) Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war, und endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.
(3) Für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist der ORF-Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Höhe des ORF-Beitrags für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des §5 KommStG 1993, die in diesem Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des §2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind. Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde eine Befreiung nach §8 Z2 KommStG 1993 vorliegt.
(4) Auf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich abweichend von Abs2 mit Ablauf des Jahres, in dem in einer Gemeinde die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige sind ergänzend zu den in §9 Abs2 lita) bis c) genannten Daten
a) das Datum bekanntzugeben, zu dem die letzte Betriebsstätte in dieser Gemeinde aufgegeben wird bzw wurde, sowie
b) die Aufgabe der letzten Betriebsstätte in dieser Gemeinde nachzuweisen.
Die Anzeige ist bis spätestens 15. April des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgeben wurde, der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form zu übermitteln. Die Gesellschaft hat auf Antrag mit Bescheid über das vorzeitige Ende der Beitragspflicht zu entscheiden.
Meldepflicht
§9. (1) Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs2 sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (§10 Abs1) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des §3 Abs2 befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.
(2) Die An- und Abmeldung nach Abs1 hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
1. bei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach §3:
a) Namen, Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse; bei Gesamtschuldnern sind die Daten jenes Beitragsschuldners anzugeben, der die Meldung erstattet,
b) die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie
c) das Datum der Anmeldung bzw der Abmeldung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister;
2. bei Beitragsschuldnern im betrieblichen Bereich nach §4:
a) die Firma oder sonstige Bezeichnung sowie die E-Mail-Adresse,
b) die Firmenbuch- oder Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) bzw die GISA-Zahl oder eine entsprechende Kennzeichnung sowie
c) die Steuernummer.
(3) Ist zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister an einer Adresse erfasst, an der eine Betriebsstätte eingerichtet ist, für welche die Beiträge im betrieblichen Bereich zu entrichten sind oder für welche eine Befreiung im betrieblichen Bereich besteht, so hat der Unternehmer ergänzend zu den Daten nach Abs2 Z2 die Adresse dieser Betriebsstätte bzw dieser Betriebsstätten der Gesellschaft zu melden.
(4) Jene Adresse bzw jene Adressen, an der bzw an denen eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die kein Betrieb gewerblicher Art gemäß §3 Abs3 KommStG 1993 ist, betreibt, sind von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Gesellschaft zu melden, sofern an dieser Adresse bzw an diesen Adressen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst ist.
(5) Die An- und Abmeldung bzw eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs2 hat im privaten Bereich unverzüglich zu erfolgen. Im betrieblichen Bereich hat die An- und Abmeldung bzw eine Änderung der Daten bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde, zu erfolgen. Meldungen nach Abs3 und 4 haben unverzüglich zu erfolgen.
(6) Die An- und Abmeldung nach Abs1 ist von dem mit der Einbringung betrauten Rechtsträger zu registrieren.
ORF-Beitrags Service GmbH
§10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der 'ORF-Beitrags Service GmbH' (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
(2) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
1. von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
2. anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
(3) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Beitragspflicht, die Meldepflicht und die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Beitragsschuldner.
(4) Die Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Abs2 Z1 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(5) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Der Erwerb von Anteilsrechten ist neben dem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen bzw Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
(7) Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben maximal 2,2% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. In diesem Höchstbetrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(8) Abs7 ist, unbeschadet landesgesetzlich geregelter höherer Einhebungsvergütungen, auch auf die Einhebung von landesgesetzlich geregelten Abgaben und Beiträgen anzuwenden.
(9) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Abs2 Z1 ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an die Rechtsträger, für die Beiträge und Abgaben eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr ist von diesen Rechtsträgern ebenfalls im Verhältnis der eingehobenen Beträge zu tragen.
(10) Eine Verwendung von nach §17 Abs1a des Poststrukturgesetzes, BGBl Nr 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen
(11) Sofern nichts Anderes bestimmt ist, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl Nr 58/1906, anzuwenden.
(12) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.
(13) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO) zu treffende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art32 DSGVO vorzusehen.
Aufsicht
§11. (1) Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
(2) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.
(5) Die Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl Nr 58/1906, bleiben von Abs1 bis 4 unbeschadet.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in §10 Abs2 Z2 normierten Aufgaben.
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des §17 berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
Datenübermittlung
§13. (1) Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art4 Z7 in Verbindung mit Art26 DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR gemäß §16 MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister gemäß §1 Abs1 Z10 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl II Nr 51/2016, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Art4 Z7 DSGVO) im Wege der BRZGmbH als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZGmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art28 Abs3 lita bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2) Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner ist die Gesellschaft berechtigt, einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen:
1. in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des §16a Abs2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des §16a Abs3 MeldeG,
2. in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; dies umfasst jedenfalls auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen,
3. in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA,
4. in das Zentrale Vereinsregister,
5. in das Unternehmensregister gemäß des §25 Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr 163/1999 sowie
6. in die Transparenzdatenbank gemäß §32 Abs5 TDBG 2012.
(3) Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner sind an die Gesellschaft zu übermitteln
1. bis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für Finanzen, die Daten der gemäß §11 Abs4 KommStG 1993 übermittelten Steuererklärungen sowie
2. auf Verlangen der Gesellschaft durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, die Österreichische Gesundheitskasse, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau oder eine Gemeinde der Inhalt des Prüfberichts betreffend die Kommunalsteuer.
(4) Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach §8 Z2 KommStG 1993 befreit ist.
(5) Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Art4 Z7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr L 74 vom 04.03.2021 S. 35) für die nach Abs1 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(6) Die nach Abs1 bis 4 verarbeiteten Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
Ermittlung der Beitragsschuldner
§14. (1) Liegt für eine Adresse im Sinne des §3 Abs1 keine Anmeldung (§9 Abs1) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§12 Abs2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach §9 Abs2 Z1 verlangen.
(2) Liegt für eine Betriebsstätte im Sinne des §4 keine Anmeldung (§9 Abs1) vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer, dem die Betriebsstätte nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§12 Abs2). Sie kann von ihm zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach §9 Abs2 Z2 verlangen.
(3) Liegt für eine Adresse nach §3 Abs4 oder Abs5 keine Meldung nach §9 Abs3 bzw Abs4 vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer bzw die Körperschaft öffentlichen Rechts, dem bzw der die Adresse nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§12 Abs2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach §9 Abs3 und 4 verlangen.
(4) Wurde eine Meldung im Zentralen Melderegister mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oder unterlassen, so kann die Gesellschaft die Meldebehörde um Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung des lokalen Melderegisters gemäß §15 Abs1 MeldeG ersuchen. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, Namen und Adressen an die Meldebehörde zu übermitteln.
(5) Die Gesellschaft ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge anzufordern.
(6) Geänderte Bemessungsgrundlagen und sonstige Feststellungen aus einer Kommunalsteuerprüfung wirken sich erst ab dem auf den Abschluss der Kommunalsteuerprüfung folgenden Kalenderjahr auf die Beitragspflicht bzw Befreiung nach diesem Bundesgesetz aus.
Verfahren über Befreiungsanträge
§14a. Im Verfahren über Befreiungen nach §4a sind die §§50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, anzuwenden.
Verfahren über Befreiungsanträge im privaten Bereich
§15. (1) Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach §5 sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.
(2) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des §5 Abs1 vorliegt, und zwar:
1. in den Fällen des §5 Abs1 Z1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des §5 Abs1 Z8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des §5 Abs1 Z9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(3) Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den Schwellenwert in §5 Abs2 nicht übersteigt.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß §32 Abs5 TDBG 2012 vorzunehmen und dabei Einsicht zu nehmen
a) in das Einkommen nach §5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
b) in Leistungen nach §5 Abs1 Z1 bis Z7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des §5 Abs1 Z1 bis Z7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(5) Die Gesellschaft kann die für die Zuerkennung von Leistungen nach §5 Abs1 zuständigen Behörden um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Beitragsbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in §5 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(7) Der Wegfall einer Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist der Gesellschaft anzuzeigen. Die befreite Person hat der Gesellschaft jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(8) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung hat die Gesellschaft mittels Bescheid die Entziehung der Beitragsbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Beitragsbefreiung weggefallen ist.
(9) Befreiungen im privaten Bereich sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des §18 Abs3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. §45 Abs3 AVG gilt nicht.
(10) Gegen einen nach Abs9 erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.
(11) Von Amts wegen können Bescheide, die gemäß Abs9 vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.
(12) Die Gesellschaft darf die nach Abs1 bis 11 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
(13) Die Gesellschaft hat die vollständig automatisierte Erledigung von Angelegenheiten gemäß Abs9, einschließlich der nach den Art13 Abs2 litf der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr L 74 vom 04.03.2021 S. 35 erforderlichen Informationen über die automatisierte Entscheidungsfindung im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Einmeldung in die Transparenzdatenbank
§16. (1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, folgende Daten zu Personen, die von der Beitragspflicht im privaten Bereich befreit sind, unverzüglich in die Transparenzdatenbank nach dem TDBG 2012 einzumelden:
1. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS),
2. die jährliche Höhe der Befreiung nach §5 sowie
3. den Beginn und das Ende der Befreiung nach §5.
(2) Die Datenübermittlung nach Abs1 erfolgt zu Zwecken des §2 TDBG 2012. Die Befreiung nach §5 gilt zu diesem Zweck als Leistung nach §4 TDBG 2012. Im Übrigen gelten für die Einmeldung und die Datenverarbeitung in der Transparenzdatenbank die Bestimmungen des TDBG 2012.
Einbringung von Beiträgen
§17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(2) Ist die Einbringung der rückständigen Beiträge auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der rückständigen Beiträge stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
(3) Auf Grund eines mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass ein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug nicht vorliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Beitragsbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(6) Forderungen und Verbindlichkeiten für den ORF-Beitrag sowie sonstiger damit verbundener Abgaben verjähren gegenüber den Beitragsschuldnern nach drei Jahren.
(7) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch einen Dritten ist die Gesellschaft berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln:
1. die in §9 Abs2 aufgezählten Daten,
2. die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrages sowie
3. den Zeitraum, auf de[n] sich der einzutreibende Betrag bezieht.
Der beauftragte Dritte darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Eintreibung des offenen Betrages verwenden und muss die übermittelten Daten nach Einstellung der Eintreibung und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten unverzüglich löschen.
(8) Der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Abs7 ist als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO) durch die Gesellschaft als Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO) damit zu beauftragen, dem beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art28 Abs3 lita bis h DSGVO wahrzunehmen.
(9) Die Gesellschaft hat den Beitragsschuldner auf Antrag binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrags über den von ihm im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr entrichteten ORF-Beitrag und damit verbundene weitere Abgaben mittels E-Mail bzw wenn eine E-Mail-Adresse nicht vorliegt, mittels postalischem Schreiben, in aufgeschlüsselter Form zu informieren.
Verwaltungsstrafbestimmung
§18. (1) Wer
1. die Meldung gemäß §9 Abs1 bis 4 nicht oder unrichtig vornimmt oder
2. eine Mitteilung gemäß §14 Abs1 bis 3 trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach §9 Abs1 bis 4 zwar unterlassen hat, die entsprechenden Angaben nach §14 Abs1 bis 3 auf Verlangen der Gesellschaft jedoch innerhalb der von dieser gesetzten Frist wahrheitsgemäß macht.
(3) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
(4) Die Gesellschaft hat in Verwaltungsverfahren nach §18 sowie in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gemäß Art130 Abs1 Z2 B VG Parteistellung.
Verweisungen
§19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Vollziehung
§20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des §13 Abs1 der Bundesminister für Inneres betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Übergangsbestimmungen
§21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl I Nr 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach §3 Abs5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach §3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach §9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach §3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2) Beitragsschuldner nach Abs1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach §17 Abs4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach §3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach §9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
(4) Beitragsschuldner nach §4 haben der Gesellschaft bis spätestens 15. April 2024 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach §9 Abs2 Z2 zu erstatten. Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Sachverhalt nach §9 Abs3 oder Abs4 erfüllt, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 die entsprechende Meldung zu erstatten.
(5) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach §3 Abs5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Gesellschaft gespeicherten Daten, die sich auf Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes beziehen, dürfen von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO), zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.
(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
(8) Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.
(9) Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist die Gesellschaft ermächtigt, für den Übergang von der Einhebung der Rundfunkgebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz auf die Erhebung des ORF-Beitrags sowie damit verbundener Abgaben erforderliche Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen.
(10) Abweichend von §10 Abs7 kann die Gesellschaft im Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von maximal 3,0% und im Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von maximal 2,5% einbehalten.
(11) Auf bei Außerkraftteten der §§4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach §15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
(12) Bis zum 31. Dezember 2026 ist vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Gesellschaft eine Evaluierung der gemäß §10 Abs7 festgesetzten Einbringungsvergütung vorzunehmen.
Inkrafttreten
§22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl I Nr 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die §§4a und 14a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die §§5 und 6 sowie die §§15 und 16 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft."
2. §31 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl 379/1984 idF BGBl I 112/2023, lautet:
"Nettokosten und ORF-Beitrag
§31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
(2) Die Höhe des ORF-Beitrags ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Beitrags zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.
(3) Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechen den Kosten, die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen, unter Abzug der erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Tätigkeit, sonstiger öffentlicher Zuwendungen, insbesondere der nach den Abs11 bis 16 festzulegenden Kompensation, sowie der in der Widmungsrücklage (§39 Abs2) gebundenen Mittel sowie unter Berücksichtigung allfälliger Konzernbewertungen. Verluste aus kommerziellen Tätigkeiten dürfen nicht eingerechnet werden.
(4) Zusätzlich neben den Nettokosten im Sinne von Abs3 kann bei der Festlegung des ORF-Beitrags ausnahmsweise ein allfälliger Finanzbedarf für Zuweisungen zum ungebundenen Eigenkapital unter den Voraussetzungen des §39b berücksichtigt werden.
(5) Soweit zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags Mittel auf dem Sperrkonto (§39c) vorhanden sind, sind diese Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzuziehen. Die Mittel des Sperrkontos sind über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gleichmäßig aufzulösen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten diese Mittel als Mittel aus ORF-Beiträgen.
(6) Bei der Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags können die über die nächste Finanzierungsperiode zu erwartenden Preis- bzw Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden. Die dafür gebundenen Mittel sind vom Österreichischen Rundfunk gesondert dem Sperrkonto (§39c) zuzuführen und dürfen ausschließlich zur Abdeckung der für das jeweilige Jahr erwarteten Preis- und Kostensteigerungen herangezogen werden.
(7) Der Antrag des Generaldirektors hat alle Angaben zu beinhalten, die zur Festlegung des ORF-Beitrags gemäß den vorangehenden Absätzen erforderlich sind.
(8) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des ORF-Beitrags festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.
(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Monaten ab Übermittlung die durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der Höhe des Finanzierungsbeitrages zu genehmigen. Versagt die Regulierungsbehörde die Genehmigung, so hat dies die Wirkung einer Aufhebung gemäß §37 Abs2.
(10) Die in Abs9 genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu ihrer Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Finanzierungsbeitrags wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. §13 Abs3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.
(10a) Die Regulierungsbehörde hat bei ihrer Beurteilung zu prüfen, ob
1. den Vorgaben des Abs2 erster Satz und zweiter Satz in Verbindung mit Abs4 bis 6 entsprochen ist und die zugrundegelegten Annahmen im Sinne von Abs2 dritter Satz begründet und nachvollziehbar sind sowie
2. die Nettokosten korrekt entsprechend den Anforderungen in Abs3 ermittelt wurden und folglich keine Überkompensation eintritt.
(10b) Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs10a kann die Regulierungsbehörde der gemäß §40 bestellten Prüfungskommission auch spezifische Prüfungsaufträge erteilen und alle für die Analyse der Prüfungskommission erforderlichen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise (§40 Abs5) verlangen.
(10c) Der Regulierungsbehörde sind vom Österreichischen Rundfunk für die Prüfung jedenfalls auch
1. eine vergleichsweise jährliche Darstellung der Investitionen in die einzelnen Programme wie insbesondere Programmvorrat, Senderechte, unfertige Produktionen und geleistete Anzahlungen,
2. eine jährliche Darstellung der geplanten oder prognostizierten Kosten für den Erwerb von Lizenzrechten für Unterhaltungssendungen und für Premium-Sportbewerbe,
3. eine Darstellung der Planungsgrundlagen für die Erträge im Bereich der kommerziellen Kommunikation,
4. eine Darstellung der wichtigsten Planungsparameter und Kennzahlen in der vorangegangenen Finanzierungsperiode im Vergleich zur zu beurteilenden Finanzierungsperiode,
5. eine systematische Übersicht für die gesamte Finanzierungsperiode, welche Schritte zur Sicherstellung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Abs2) gesetzt werden sowie
6. eine Risikoanalyse zur Identifizierung der Risiken, Beschreibung möglicher Auswirkungen des Risikos, Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit, Beschreibung von Maßnahmen zur Gegensteuerung und Ist-Analyse aus der vorangegangen Finanzierungsperiode zur Verfügung zu stellen.
(10d) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Angaben in einer vorläufigen Beurteilung zur Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen, so hat sie dies dem Österreichischen Rundfunk unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der verfahrenseinleitende, auf Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsrates gerichtete Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§39 Abs3 AVG, BGBl Nr 51/1991) geändert werden.
(10e) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Prüfungskommission die Genehmigung unter Auflagen zu regelmäßigen Bekanntgabe- und Informationsverpflichtungen über die Höhe der Einnahmen aus dem ORF-Beitrag sowie über Kosten, Erlöse, Zuwendungen und Verluste (Abs3) erteilen, wenn und soweit dies zweckmäßig erscheint, um die Übereinstimmung der Festlegung des ORF-Beitrags mit den in den Abs2 bis 6 angeführten Vorgaben abzusichern.
(11) Dem Österreichischen Rundfunk ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Entfall des Vorsteuerabzugs, der bis zum 31. Dezember 2023 für Leistungen zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gewähren war, jährlich eine Kompensation zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Aufrechterhaltung der Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (§4b) über Satellitbis zum Ablauf des 31. Dezember 2026,
2. schrittweise Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen gemäß §4b Abs1 Z4, 5 und 7 in den Programmen gemäß §3 Abs1 Z2 von 15 Sendestunden jährlich auf 75 Sendestunden jährlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028,
3. Fortbestand des Radiosymphonieorchesters bis einschließlich 31. Dezember 2026,
4. schrittweise Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen im Informations- und Kulturspartenprogramm (§4c),
5. Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen nach Maßgabe des §5 Abs2 und
6. Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen (§4 Abs5a) nach Maßgabe des §5 Abs1.
(12) Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs11 hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:
1. zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten;
2. zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und
3. zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.
Diese Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(13) Die Höhe der Kompensation bemisst sich nach den Vorsteuern im Sinne des §12 und des Art12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl Nr 663/1994, die in Abzug gebracht hätten werden können, wären die Leistungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß Abs1 gegen Entgelt ausgeführt worden. Hinsichtlich jener Leistungen, für die dem Österreichischen Rundfunk Vorsteuern zustehen, ist jedenfalls keine Kompensation zu gewähren.
(13a) Unter der Bedingung, dass in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils die Voraussetzungen nach Abs11 und 12 erfüllt sind, wird zur ausschließlichen Verwendung für die Sicherstellung der Erfüllung von Abs11 Z1 und 3 die für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zu gewährende Kompensation um den Betrag von 10 Mio. Euro jährlich erhöht.
(14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl Nr 194/1961. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs13) selbst zu berechnen hat. Der Betrag gemäß Abs13a ist gemeinsam mit der Kompensation für den Kalendermonat Jänner festzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist §295 Abs3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§16, 20 und 21 Abs1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.
(15) Die Regulierungsbehörde hat beginnend mit dem Jahr 2025 in jedem Jahr die Erfüllung der Voraussetzungen in Abs11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab dem Jahr 2026 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis zum Ablauf des 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Abs12 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab dem Jahr 2025 bis zum Ablauf des 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum Ablauf des 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat überdies anhand der Kennzahlen zu Werbeerlösen, Einnahmen durch den ORF-Betrag, sonstige Umsatzerlöse und Personalaufwand quartalsweise über den Fortschritt bei der Umsetzung der gemäß Abs12 festgelegten Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu berichten.
(16) Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Nachhinein bescheidmäßig festzustellen, ob im vorangegangenen Kalenderjahr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation erfüllt wurden. Dieser Bescheid gilt für Zwecke der Gewährung der Kompensation als Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des §116 BAO und ist daher, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, von der Regulierungsbehörde dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Abschrift des Bescheides dem Finanzamt zu übermitteln. Bis zu dieser Übermittlung hat das Finanzamt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation (Abs11 und 12) im betroffenen Kalenderjahr erfüllt sind.
(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
(18) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio. Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die ORF-Beitrags Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum Ablauf des 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als ORF-Beitrag eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum Ablauf des 30. April dem Sperrkonto (§39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs5. Die Prüfungskommission (§40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.
(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§39 Abs2) nach Maßgabe der Begrenzung in §39 Abs2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß §39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§39 Abs2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten."
3. §§47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl 170/1970, lauten:
"Befreiungsbestimmungen
§47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl Nr 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß §1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach §4 Abs1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß §8 Z2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl I Nr 819/1993, befreit waren.
§48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach §47 Abs1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs1, des §49, des §50 Abs1 bis Abs5 sowie der §§51 und 53 finden auf die nach §47 Abs2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach §47 Abs1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
§49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden."
4. §3 des Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz), BGBl I 85/2001 idF BGBl I 112/2023, lautet auszugsweise:
"Verpflichtungen der Fernsehveranstalter
§3. (1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem in einer gemäß §4 erlassenen Verordnung genannten Ereignis erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH der zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder der von der Entrichtung befreiten Personen (§§3 bis 6 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl I Nr 112/2023) entsprechend der in der Verordnung festgesetzten Weise (direkte oder zeitversetzte Sendung, Gesamt- oder Teilberichterstattung) verfolgt werden kann. Als zeitversetzt im Sinne dieses Absatzes gilt ein Zeitraum von höchstens 24 Stunden, gerechnet ab dem Beginn eines Ereignisses bis zum Beginn der Sendung.
[…]"
5. §35 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") (KommAustria-Gesetz), BGBl I 32/2001 idF BGBl I 6/2024, lautet auszugsweise:
"Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien
§35. […]
(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des ORF-Beitrags (§31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
[…]"
III. Antragsvorbringen
1. Die Antragsteller begründen ihre Antragslegitimation wie folgt:
1.1. Die Antragsteller seien allesamt Normadressaten. Bereits vor dem Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hätten sie keine empfangsbereiten Radio- oder Fernsehgeräte besessen und seien daher keine Gebührenschuldner im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl I 159/1999, gewesen. Da mit dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von einem gerätebezogenen Finanzierungsmodell abgegangen worden sei, seien die Antragsteller nunmehr zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichtet.
1.2. Durch das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolge ein unmittelbarer und nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller. Die Normen, insbesondere §3 Abs1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, seien jeweils einzeln und in ihrer Gesamtheit ausreichend bestimmt. Da die Antragsteller ex lege einzig auf Grund des Umstandes ihrer Volljährigkeit und der Eintragung eines Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister ORF-Beiträge schulden würden, entfalteten die angefochtenen Bestimmungen ihre Wirkung direkt für die Antragsteller.
1.3. Zur Frage, ob den Antragstellern ein anderer zumutbarer Weg offenstehe, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen gemäß Art140 B VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, bringen die Antragsteller zusammengefasst vor, dass kein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig sei und das Beschreiten des Rechtsweges für die Antragsteller mit einem ungebührlichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre. Im übrigen sei das Beschreiten des Rechtsweges schon deshalb nicht zumutbar, weil §18 ORF Beitrags-Gesetz 2024 vorsehe, dass mit Geldstrafe von bis zu € 2.180,– zu bestrafen sei, wer seinen Verpflichtungen gemäß §9 Abs1 bis 4 oder §14 Abs1 bis 3 ORF Beitrags-Gesetz 2024 nicht nachkomme. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei es aber nicht zumutbar, ein (Verwaltungs-)Strafverfahren provozieren zu müssen, nur um Bedenken gegen präjudizielle Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof herantragen zu können.
1.4. Hinsichtlich des beantragten Anfechtungsumfanges bringen die Antragsteller vor, dass aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folge, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden dürfe. Unzulässig sei nach der Rechtsprechung ein Antrag auch dann, wenn im Falle der Aufhebung von Bestimmungen im begehrten Umfang der verbleibende Teil einer Gesetzesstelle als Sprachtorso inhaltsleer und unanwendbar wäre oder die behauptete Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung nicht beseitigt würde. Den Umfang ihres auf die Aufhebung des ORF Beitrags-Gesetzes 2024 zur Gänze gerichteten Hauptantrags begründen die Antragsteller damit, dass im Falle der Aufhebung nur jener Bestimmungen, die ausschließlich oder überwiegend natürliche Personen als Beitragspflichtige adressieren, ein Gesetzestorso zurückbliebe, der zu der verfassungswidrigen Situation führte, dass nur mehr Betriebe den ORF-Beitrag zu entrichten hätten. Die unter 2. gestellten Eventualanträge würden auf Grund der Äußerung der Bundesregierung vom 8. Mai 2024 im zu G17/2024 protokollierten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aus advokatorischer Vorsicht gestellt.
2. Ihre Bedenken legen die Antragsteller zusammengefasst wie folgt dar:
2.1. Gegenstand des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sei nicht die Nutzung von Angeboten des ORF, sondern lediglich die Meldepflicht nach dem Meldegesetz. Der Gesetzgeber unterscheide nicht, ob Angebote des ORF von den einzelnen Beitragspflichtigen überhaupt genutzt würden, und verstoße dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Außerdem werde das Äquivalenzprinzip verletzt, weil ein vollständiger Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Der ORF stelle große Teile seines Fernsehprogramms nämlich nicht im Internet bereit, sodass die Antragsteller, die keine Fernseher besäßen, von dem Angebot, zu dessen Finanzierung sie beizutragen verpflichtet seien, nur eingeschränkt Gebrauch machen könnten. Diese Verfassungswidrigkeit hätte durch die Einführung einer Paywall für die Programme des ORF vermieden werden können, da bei diesem Gebührenmodell Beiträge nur im Umfang der tatsächlichen Nutzung vorgeschrieben werden könnten. Ein Log-In zum ORF-Onlineangebot könne gegenwärtig bereits genutzt werden, um Altersnachweise zum Abruf nicht jugendfreier Sendungen zu erbringen oder beliebte Sendungen zu speichern. Das belege, dass eine "Personalisierung" der Teilnehmer an den ORF-Programmen ohne großen Aufwand möglich und dem ORF zumutbar sei.
2.2. Da der Gesetzgeber nicht hinreichend zwischen Teilhabe und Nichtteilhabe am Angebot des ORF differenziere, verletze das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Antragsteller auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
2.3. Während die Grundsätze der Finanzausstattung der Gemeinden im Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) und im Finanzausgleichsgesetz (FAG) geregelt seien, solle im Fall des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ein einfaches Gesetz ausreichen, um nahezu alle volljährigen Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich als potentielle Beitragsschuldner zu bestimmen und dem ORF, der im Wettbewerb mit anderen Medienunternehmen stehe, einen wirtschaftlichen Bestandschutz zu garantieren. Der Gesetzgeber sei weder dazu berechtigt, unabhängig vom Fahrzeugbesitz von jedem Österreicher Straßenmaut einzuheben, noch käme es ihm in den Sinn, eine Grunderwerbsteuer unabhängig vom Grunderwerb oder eine Mobilitätsabgabe unabhängig von der Nutzung des öffentlichen Straßennetzes vorzusehen. Indem er im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sachlich gerechtfertigte Differenzierungen nicht vorgenommen und an unterschiedliche Tatbestände ohne erforderliche Rechtfertigung gleiche Rechtsfolgen geknüpft habe, seien "'exzessive' Lösungen" geschaffen worden, die gegen den Gleichheitsgrundsatz verstießen.
2.4. Außerdem würden die Antragsteller durch §13 Abs1 und 2 Z1 und Z4 und Abs5 iVm §3 Abs1, 2 und 3 ORF-Beitrag-Gesetz 2024 in ihrem Grundrecht auf Datenschutz gemäß Art1 §1 Datenschutzgesetz 2000 verletzt, indem sie unter Strafandrohung dazu verpflichtet würden, der ORF-Beitrags Service GmbH höchstpersönliche Daten bekannt zu geben. Dabei handle es sich um eine anlasslose Speicherung von personenbezogenen Daten ("Vorratsdatenspeicherung") im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
IV. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
3. Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
4. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist ein solcher Weg hier gegeben:
4.1. Die Antragsteller behaupten, dass das Beschreiten des Rechtsweges für sie mit einem ungebührlichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre. Im Übrigen sei ihnen auch nicht zumutbar, sich rechtswidrig verhalten zu müssen, um ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß §18 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu provozieren und auf diesem Wege ein Gesetzesprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof initiieren zu können.
4.2. Die Erhebung des ORF-Beitrags im privaten Bereich knüpft an den Hauptwohnsitz im Sinne des §1 Abs7 Meldegesetz 1991 an: Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist für jeden Kalendermonat der ORF Beitrag zu entrichten (§3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Beitragsschuldner ist dabei die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Haben mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz an einer Adresse, sind sie Gesamtschuldner und müssen den ORF-Beitrag nur einmal entrichten (§3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Im betrieblichen Bereich besteht gemäß §4 Abs1 ORF Beitrags-Gesetz 2024 eine Beitragspflicht für Betriebsstätten, für die Unternehmer im jeweiligen Vorjahr Kommunalsteuer zu entrichten hatten.
Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde (§8 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Im betrieblichen Bereich beginnt die Beitragspflicht mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war, und endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war (§8 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
Beitragsschuldner sind verpflichtet, den Beginn und das Ende der Beitragspflicht (An- bzw Abmeldung) sowie Änderungen ihrer persönlichen Daten bekannt zu geben (§9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Wer seinen Hauptwohnsitz an einer Adresse gemeldet hat, für die keine Anmeldung vorliegt, oder wem als Unternehmer eine Betriebsstätte zuzurechnen ist, für die keine Anmeldung im Sinne der genannten Bestimmung vorgenommen wurde, ist gemäß §14 ORF Beitrags-Gesetz 2024 verpflichtet, durch Angabe der in §9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 genannten Daten an der Ermittlung der Beitragsschuldner mitzuwirken. Wer Meldungen gemäß §9 Abs1 bis 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht oder unrichtig vornimmt oder Mitteilungen gemäß §14 Abs1 bis 3 ORF Beitrags-Gesetz 2024 trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt, begeht gemäß §18 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.180,– zu bestrafen.
§10 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonst damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der ORF Beitrags Service GmbH obliegt, bei der es sich insoweit um ein mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen handelt. Gemäß §12 Abs2 Z2 ORF-Gesetz 2024 ist von der ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen des jeweiligen Beitragsschuldners ein Bescheid über die Festsetzung der ORF-Beiträge zu erlassen.
4.3. Die Antragsteller haben somit die Möglichkeit, einen Bescheid von der ORF Beitrags Service GmbH über die Festsetzung der ORF-Beiträge zu erwirken. Gegen solche Bescheide der Gesellschaft kann in Folge Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§12 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
4.4. Den Antragstellern steht daher – wie sie selbst einräumen – die Möglichkeit offen, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwirken, in welcher über das Bestehen einer Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages abgesprochen wird. Gegen eine derartige Entscheidung können sie in der Folge gemäß Art144 Abs1 B VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben und auf diesem Wege ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen anders als im Wege des – bloß als subsidiären Rechtsbehelf ausgestatteten – Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof herantragen.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht steht den Antragstellern zudem seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 51/2012) die Möglichkeit offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B VG antragsberechtigte Bundesverwaltungsgericht zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.
4.5. Soweit die Antragsteller vorbringen, dass ihnen das Beschreiten des Verwaltungsweges unzumutbar sei, weil sie ein Strafverfahren provozieren müssten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Rechtsanspruch Beitragspflichtiger auf Erlassung eines Bescheides (§12 Abs2 Z2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) keinen Verstoß gegen verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Verpflichtungen voraussetzt.
4.6. Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, dass es den Antragstellern auf Grund des befürchteten Zeit- und Kostenaufwandes für die Erlangung eines anfechtbaren Bescheids unzumutbar sein sollte, den aufgezeigten Weg zu beschreiten. Die Antragsteller übersehen die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, um die Erlangung eines Bescheids zur Geltendmachung der (behaupteten) Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung unzumutbar zu machen (vgl zB VfSlg 9823/1983, 11.823/1988, 17.276/2004, 19.610/2011). Die Antragsteller legen solche besonderen, außergewöhnlichen Umstände nicht dar. Der Aufwand, den die Antragsteller allenfalls in Kauf nehmen müssten, ist nicht größer als jener, den sie auf sich nehmen müssten, um im Bereich der Vollziehung liegende Fehler zu rügen (VfSlg 8433/1978).
5. Da den Antragstellern sohin ein zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung steht, um die behauptete Verfassungswidrigkeit des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 geltend zu machen, erweist sich der auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG gestützte Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig (vgl VfGH 12.6.2024, G17/2024).
V. Ergebnis
1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.