Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 10. Oktober 2025, GZ **-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini den siebenmonatigen unbedingten Teil der über ihn mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. September 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG verhängten Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Das Strafende errechnet sich mit 17. Jänner 2026, der Zwei-Drittel-Stichtag fällt auf den 6. November 2025.
Die bedingte Entlassung zum letztangeführten Zeitpunkt lehnte das zuständige Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 11) mit dem bekämpften Beschluss ab.
Die dagegen von A* erhobene Beschwerde (ON 13) bleibt erfolglos.
Im angefochtenen Beschluss wurden der Spruch der Anlassverurteilung ebenso richtig wiedergegeben (BS 2) wie die Stellungnahmen der Leitung der Justizanstalt Graz-Jakomini, der Staatsanwaltschaft und des Strafgefangenen (BS 2 unten, 3 oben) sowie die rechtlichen Voraussetzungen für die konkrete bedingte Entlassung (BS 3). Hierauf wird identifizierend verwiesen.
Ergänzt wird, dass die hier relevante Vor-Verurteilung des Rechtsbrechers vom 21. Oktober 2020, AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des (in Bezug auf 165 Grenzmengen begangenen) Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, §§ 12, 15 StGB, des (in Bezug auf 85 Grenzmengen begangenen) Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG zur Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren erfolgte, von der gemäß § 43a Abs 4 StGB iVm §§ 5 Z 9 und 19 Abs 2 JGG ein Teil von 28 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Aus dem unbedingten 14-monatigen Strafteil wurde der Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte bedingt entlassen (Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. November 2020, AZ **). Die dabei angeordnete Bewährungshilfe wurde, weil sie nicht mehr als notwendig angesehen wurde, am 28. März 2023 aufgehoben.
Während der Haft wurde über A* wegen unbefugten Besitzes eines Mobiltelefons und eines Ladekabels am 23. Juli 2025 die Ordnungsstrafe einer Geldbuße verhängt (ON 2.2, 3).
Dem Rechtsmittel zuwider liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum in Rede stehenden Stichtag nicht vor:
Bereits während der zum oben dargestellten Vor-Verfahren führenden Tatbegehung hatte A* ausreichende berufliche Möglichkeiten und ein gutes familiäres Umfeld. Seine Stabilisierung erfolgte nach seiner bedingten Entlassung - wie angeführt - vollends. Die Wiederaufnahme seiner (zu seiner Letztverurteilung führenden) Suchtgiftaktivitäten kurz nach endgültiger Nachsicht ihm bedingt gewährter Freiheitsstrafen im Ausmaß von 35 Monaten trotz fehlender (etwa) finanzieller Notwendigkeit zeigt eine deutliche Haltlosigkeit des Rechtsbrechers, der sich nunmehr (wiederum) geläutert gibt (vgl ON 11), tatsächlich aber sein zu seiner Verurteilung führendes Handeln bagatellisiert, indem er völlig lebensfremd behauptet, er habe „nicht erkannt, dass zwischen der Weitergabe von Medikamenten und anderen Substanzen nicht zu differenzieren ist“ und weiters vermeint, nur zu „Herrn B* nicht nein gesagt“ (ON 9) zu haben, wobei sich aus dem Bezugsakt ergibt, dass B* den Verkauf nicht selbst durchführen wollte, weil er sich vor den Konsequenzen fürchtete, was er auch A* gesagt hatte.
Auch wenn der Beschwerdeführer in Freiheit - unverändert - gute Chancen hätte, bei seiner bedingten Entlassung nicht rückfällig zu werden, muss aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens doch davon ausgegangen werden, dass es des Vollzugs des unbedingten Strafteils braucht, um ihn ausreichend verlässlich im Sinn des letzten Halbsatzes des § 46 Abs 1 StGB von neuer Delinquenz abhalten zu können; dies auch unter Berücksichtigung der Wirkung von möglichen Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB, zumal der Beschwerdeführer an sich gute Voraussetzungen für sein Wohlverhalten hätte, zu diesem jedoch verstärkt motiviert werden muss. Ein zusätzlicher bedingt nachgesehener Strafteil würde ihn prognostisch - anders als der weitere Strafvollzug - in seinem zukünftigen Verhalten aber nicht in diesem Sinne beeinflussen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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