JudikaturOGH

4Ob69/13w – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Limited, Zweigniederlassung Wien, *****, bisher vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. O***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein KEG in Wien, und 2. H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christof Pöchhacker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Februar 2013, GZ 1 R 247/12v 81, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. September 2012, GZ 10 Cg 174/09g 69, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin bekämpft das Berufungsurteil mit einer am 11. April 2013 überreichten und am 18. April 2013 dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revision. Am 21. Mai 2013 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision ist derzeit nicht zu entscheiden.

Wird nach Erhebung der Revision über das Vermögen einer Prozesspartei das Insolvenzverfahren eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Masse gehörendes Vermögen, dann ist wegen der ex lege eintretenden Unterbrechung (§ 7 IO) über die Revision nicht zu entscheiden; die Akten sind an das Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen zwei Mitbewerber geltend. Die Masse ist davon zumindest mittelbar betroffen, weil das Bestehen oder Nichtbestehen des Unterlassungsanspruchs die Wettbewerbsposition und damit den Wert des Unternehmens berührt (4 Ob 74/09z mwN; RIS Justiz RS0124783). Aus diesem Grund ist auch dieses Verfahren nach § 7 IO unterbrochen (RIS-Justiz RS0064093). Es kann von der Insolvenzverwalterin und von den Beklagten durch Antrag an den Obersten Gerichtshof wieder aufgenommen werden.

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