Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. DI Mag. DDDr. C* G*, und 2. Dr. B* G*, beide vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei H* W*, vertreten durch Mag. Dominik Scharf, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 38.360,92 EUR sA (Erstkläger) und 154.397,81 EUR sA (Zweitklägerin), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. April 2026, GZ 2 R 37/26p-46, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] 1. Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss vom 22. 6. 2026, AZ *, des Bezirksgerichts Steyr das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
[2]2. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretenen Unterbrechung nicht entschieden werden (RS0036996 [T6]).Da auch das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff IO ein Insolvenzverfahren ist, hat die Eröffnung eines solchen Verfahrens prozessunterbrechende Wirkung (RS0103501). Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ein (vgl 17 Ob 10/21a – für ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung; Jelinek in KLS 2§ 7 IO Rz 5 und Rz 45 mwN ). Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0036752).
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