Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Julian Alen Motamedi, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Zahlung von 20.000 EUR sA (Streitwert im Provisorialverfahren 15.000 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei (Revisionsrekursinteresse 10.000 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Februar 2026, GZ 4 R 10/26h-44, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. Dezember 2025, GZ 16 Cg 5/25x-32 (nunmehr AZ 61 Cg 10/25p) teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte auf Unterlassung, Beseitigung und angemessenes Entgelt bzw Schadenersatz wegen behaupteter Markenrechtsverletzungen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
[2] Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs über Antrag der Klägerin nachträglich zu.
[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof wurde mit Beschluss vom 4. 5. 2026 über das Vermögen der Beklagten ein Konkursverfahren eröffnet.
[4] Über den Revisionsrekurs der Klägerin ist daher derzeit nicht zu entscheiden .
[5] Wird nach Erhebung der Revision über das Vermögen einer Prozesspartei das Insolvenzverfahren eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Masse gehörendes Vermögen, dann ist wegen der ex lege eintretenden Unterbrechung (§ 7 IO) über die Revision nicht zu entscheiden; die Akten sind an das Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0036752). Diese Grundsätze gelten ebenso für (massebezogene) Sicherungsverfahren (vgl RS0002386). Die Masse ist auch hier zumindest mittelbar betroffen, weil das Bestehen oder Nichtbestehen des Unterlassungsanspruchs die Wettbewerbsposition und damit den Wert des Unternehmens der Beklagten berührt (vgl RS0124783, RS0064093).
[6] Das Erstgericht hat bereits mit Beschluss vom 5. 5. 2026 zu GZ 61 Cg 10/25p-48 (deklarativ) ausgesprochen, dass das Verfahren unterbrochen ist und eine Fortsetzung nur über Antrag erfolgt. Dies gilt ebenso für das Rechtsmittelverfahren im Sicherungsverfahren, sodass die Akten dem Erstgericht zurückzustellen sind.
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