(1) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Insolvenzgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren).
(2) Ist ein anderes als das angerufene Gericht sachlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen.
§ 182 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 182 Zuständigkeit
…§ 182. (1) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Insolvenzgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach…
§ 181 Anwendungsbereich
…§ 181. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.…
§ 278 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017
…82a Abs. 1, § 82c Z 3, § 87a Abs. 1 Z 1, §§ 103, 180b, 180c, 182, 191 Abs. 1 , §§ 217 bis 220i, 242, 251, 256 Abs. 4 und § 258a in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes…
Art. 4 Artikel IV
Inkrafttreten Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 974/1993, zu den §§ 5, 12a, 43, 141, 154, 156, 181 bis 218 , RGBl. Nr. 337/1914) (1) Art. I und III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Art. II tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (2) Art. I und III sind auf Verfah…
Rückverweise