Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , Landesstelle Niederösterreich, Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten, wider den Antragsgegner A* , über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23.4.2026, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Die Antragstellerin (SVS) brachte am 21.4.2026 beim Erstgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners ein. Sie stütze sich dabei auf einen vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 21.4.2026 über EUR 4.042,96 zuzüglich EUR 661,79 an Nebengebühren und Verzugszinsen betreffend Beitragsrückstände für den Zeitraum von Oktober 2023 bis März 2026. Sie brachte vor, der Antragsgegner sei als Personenbetreuer Unternehmer im Sinne des § 182 IO und zahlungsunfähig. Aktuell schulde der Antragsgegner fällige Sozialversicherungsbeiträge bereits seit Oktober 2023. Zahlungsunfähigkeit sei deswegen anzunehmen, da der Antragsgegner im Hinblick auf den Zeitraum des Beitragsrückstands nicht in der Lage sei, fällige Sozialversicherungsbeiträge zu errichten. Die Antragstellerin erklärte bereits in ihrem Insolvenzeröffnungsantrag, keinen Kostenvorschuss nach § 71a Abs 1 IO zu erlegen. Weiteres Antragsvorbringen – insbesondere zur behaupteten Zahlungsunfähigkeit – wurde nicht erstattet.
Erhebungen des Erstgerichts ergaben, dass der Antragsgegner seit 16.12.2021 über eine Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung verfügt. Der Standort seiner Gewerbeberechtigung ist in ** gelegen. Seit 6.3.2026 hat der Antragsgegner einen Nebenwohnsitz an der im Kopf der Entscheidung angeführten Adresse. Abfragen im Firmenbuch und Grundbuch hinsichtlich des Antragsgegners verliefen negativ. Gegen ihn behängen in Österreich keine Exekutionsverfahren, solche sind seit 2023 auch nicht anhängig gemacht worden.
Eine Vernehmungstagsatzung fand nicht statt. Auch eine Zustellung des Insolvenzeröffnungsantrags an den Antragsgegner ist unterblieben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Insolvenzeröffnungsantrag ab.
Begründend wurde dazu ausgeführt, es bestünden Zweifel an der behaupteten Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners. Das Vorliegen derselben sei von der antragstellenden SVS nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es seien keine Exekutionsverfahren gegen den Antragsgegner anhängig. Allein der Beitragszeitraum und die Höhe des Rückstands seien nicht geeignet, die Zahlungsunfähigkeit hinreichend glaubhaft zu machen. Es bleibe offen, ob der Antragsgegner tatsächlich zahlungsunfähig oder aber nur zahlungsunwillig sei. Daher sei der Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Die Antragstellerin führt in ihrem Rekurs aus, der Antragsgegner schulde der Antragstellerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.042,96 s.A. bereits aus dem Zeitraum zwischen Oktober 2023 und März 2026. Sie habe durch den Rückstandsausweis die Insolvenzforderung und die Dauer des Rückstands bescheinigt. Die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sei ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei derartigen Forderungen um Betriebsführungskosten handle, die bekanntlich so rasch in Exekution gezogen würden, dass sich ein Zuwarten mit der Bezahlung bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen verbiete. Es sei nicht nachvollziehbar, eine reine Zahlungsunwilligkeit des Antragsgegners zu unterstellen, da keine Exekutionen geführt würden. Gerade der Umstand, dass trotz Mahnungen keine ausreichenden Zahlungen geleistet würden und nur geringe, den Beitragsrückstand nicht deckende Zahlungen geleistet worden seien, lasse auf die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners schließen. Darüber hinaus habe dieser am 17.12.2025 um eine Ratenvereinbarung ersucht, diese jedoch nicht eingehalten.
Unabhängig sei es so, dass Exekutionen bei Personenbetreuern generell schwierig seien. Die Tätigkeit eines Personenbetreuers bestehe darin, seine berufliche Tätigkeit an der Adresse einer zu pflegenden Person auszuüben. Es sei daher davon auszugehen, dass im Falle einer Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher bestenfalls die Gegenstände der zu pflegenden Person statt des Schuldners gepfändet würden. Im konkreten Fall würden sich aus den Einkommenssteuerbescheiden (gemeint wohl des Antragsgegners) jährliche Einkünfte im Jahr 2022 von EUR 2.865,79, im Jahr 2023 von EUR 2.161,50 und im Jahr 2024 von EUR 4.312,56 ergeben. Daraus erschließe sich, dass eine Exekution auch nicht zielführend sei.
Da der Antragsgegner während aufrechter Pflichtversicherung weiterhin Leistungen beziehen könne, auch wenn er nachweislich keine Beiträge leiste, sei es unter anderem zum Schutz der Versichertengemeinschaft notwendig, bei laufenden Rückständen von Sozialversicherungsbeiträgen rechtzeitig ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.
II. Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:
1. Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht , dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner (Antragsgegner) zahlungsunfähig ist.
Die Antragstellerin hat schon im Insolvenzeröffnungsantrag jene Tatsachen, aus welchen sich der Bestand der Forderung gegen den Antragsgegner und dessen Zahlungsunfähigkeit (bzw Überschuldung) ergeben, anzuführen und die Beweismittel zu deren Glaubhaftmachung zu bezeichnen (RS0064992).
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Gemäß § 70 Abs 2 dritter Satz IO ist der Antrag ohne Anhörung des Schuldners (Antragsgegners) sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt ist.
Offenbar unbegründet ist ein Insolvenzeröffnungsantrag sowohl dann, wenn die Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen (Antragsforderung, Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Antragsgegners) nicht einmal schlüssig behauptet wurden, also auch dann, wenn nicht schon mit dem Antrag die Bescheinigung derselben erbracht ist ( Schumacher in KLS², § 70 IO, Rz 14).
2. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Symptome der Zahlungsunfähigkeit sind beispielsweise Nichtleistung nach Verurteilung in mehreren Verfahren, fruchtlose Mahnungen, ergebnislose Exekutionen sowie Tilgung immer nur der dringlichsten Verbindlichkeiten (RS0064528). Mit anderen Worten ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er mangels parater Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann. Allein der Umstand, dass der Schuldner nicht willens ist, eine bestimmte Verpflichtung zu erfüllen, genügt für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht (8 Ob 87/02f mwN).
Zur Überwindung der Nachlässigkeit des Schuldners (Antragsgegners) in der Erfüllung seiner Verpflichtungen und seines Zahlungsunwillens dient nämlich das Exekutionsverfahren , nicht aber das Insolvenzverfahren, wenn nicht auch Zahlungsunfähigkeit gegeben ist ( Mohr , IO 11 , § 66 IO, E 1 und 25; 8 Ob 87/02f; RS0065088).
3. Das Vorhandensein erheblicher Rückstände an ( betriebenen ) Sozialversicherungsbeiträgen, welche – wie hier – bereits seit mehreren Monaten fällig sind, stellt grundsätzlich zwar ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit dar. Es handelt sich dabei nämlich um „Betriebsführungskosten“, die von den Institutionen so rasch in Exekution gezogen werden, dass ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen und im Allgemeinen nur mit Zahlungsunfähigkeit erklärbar ist. Im Normalfall wird daher – wie im Rekurs unter Hinweis auf die Rechtsprechung grundsätzlich zutreffend aufgezeigt – durch einen vollstreckbaren Rückstandsausweis, der solche Beitragsrückstände tituliert, die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt ( Schumacher aaO, § 66 IO, Rz 42, 45 f und § 70 IO, Rz 11; Mohr aaO, § 70 IO, E 70 und 74; Übertsroider in Konecny , Insolvenzgesetze, § 70 IO, Rz 55 f; RS0052198).
4. Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht allerdings darin, dass gegen den Antragsgegner kein einziges Exekutionsverfahren anhängig ist oder seit dem Jahr 2023 anhängig gemacht wurde. Dies impliziert, dass er mit Ausnahme der Antragstellerin keine Gläubiger mit unberichtigt aushaftenden Forderungen hat.
Aufgrund des (wenngleich rudimentären) Vorbringens der Antragstellerin im Insolvenzeröffnungsantrag kann überdies unterstellt werden, dass der Antragsgegner aufgrund der Leistungen, welche er im Rahmen seines Gewerbes „Personenbetreuung“ erbringt, in Österreich einen (rechtlich wie immer gearteten) Entgeltanspruch hat. Damit verfügt er in Österreich jedenfalls über ein in wiederkehrenden Forderungen bestehendes Einkommen, dessen Höhe zwar unbekannt ist. Dennoch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Entgeltansprüche des Antragsgegners nicht ausreichen würden, um die behaupteten rückständigen und laufenden Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Es ist – wie vom Erstgericht zutreffend aufgezeigt – durchaus möglich, dass der Antragsgegner nicht zahlungsunfähig, sondern nur zahlungsunwillig ist, was aber aus den dargestellten Gründen eine Insolvenzeröffnung nicht rechtfertigen kann.
Die Antragstellerin hat in ihrem Insolvenzeröffnungsantrag nicht einmal behauptet, den Versuch unternommen zu haben, die dem Insolvenzeröffnungsantrag zugrundeliegenden Beitragsrückstände im Exekutionsweg einbringlich zu machen oder überhaupt nur zu betreiben . Auch jene Behauptungen, wonach der Antragsgegner gemahnt worden sei und im Dezember 2025 um eine Ratenvereinbarung ersucht, diese jedoch nicht eingehalten habe, wie auch die Behauptungen zu den aus Einkommenssteuerbescheiden (des Antragsgegners) ersichtlichen Einkünften sind erstmals im Rekurs, nicht jedoch im Insolvenzeröffnungsantrag aufgestellt worden (§ 260 Abs 2 IO).
Den von der Antragstellerin im Rekurs gegen eine erfolgsversprechende Exekutionsführung ins Treffen geführten Erwägungen ist entgegen zu halten, dass diese Argumente zwar im Hinblick auf eine mögliche Fahrnisexekution nachvollziehbar sind, jedoch nicht erkennen lassen, was einer Forderungsexekution gegen den Antragsgegner entgegen stehen sollte. Ein Drittschuldner dürfte in Österreich ja vorhanden sein.
5. Zusammenfassend stellt sich die Sachlage so dar, dass der Antragsgegner zwar Schuldner einer nicht auffällig hohen Beitragsforderung von EUR 4.042,96 s.A. ist, er aber in Österreich über ein laufendes Einkommen verfügt und nur eine einzige Gläubigerin, nämlich die Antragstellerin hat, welche zur Hereinbringung ihrer Forderung nicht eine (ihr zumutbare) Exekutionsmaßnahme setzt, sondern gleich einen Insolvenzeröffnungsantrag stellt. Das Insolvenzverfahren ist grundsätzlich jedoch zur gleichmäßigen Befriedigung mehrerer Gläubiger und nicht dazu vorgesehen, einem einzigen Gläubiger eine Exekutionsführung zu ersparen, und zwar auch nicht „zum Schutz für die Versichertengemeinschaft“.
Aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls – welche mit jenen in den Entscheidungen 1 R 30/14t, 1 R 45/26s und 1 R 70/26t des Oberlandesgerichts Innsbruck vergleichbar sind – ist daher vorliegend allein durch die Berufung auf den Rückstandsausweis die für eine Insolvenzeröffnung (weitere) Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit weder ausreichend behauptet noch bescheinigt worden.
Die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags erfolgte sohin im vorliegenden Einzelfall zu Recht.
6. Auf das von der Antragstellerin erstmals im Rekurs erstattete Vorbringen, nämlich zu aus Einkommenssteuerbescheiden ersichtlichen jährlichen Einkünften des Antragsgegners und dazu, dass dieser im Dezember 2025 um eine Ratenvereinbarung ersucht, diese jedoch nicht eingehalten habe, kommt es nicht an. Es kann nämlich nach Auffassung des Rekursgerichts in einem Anwendungsfall des § 70 Abs 2 dritter Satz IO, in welchem gerade der Antragsinhalt maßgeblich und entscheidend ist, nicht angehen, ein unzureichendes Vorbringen und/oder eine unzureichende Bescheinigungslage im Rechtsmittelverfahren „nachzubessern“. Ungeachtet dessen wäre selbst dann, wenn man dieses Vorbringen als zulässige Neuerung (nova reperta) ansehen würde, dadurch für die Antragstellerin nichts gewonnen, weil sie das diesbezügliche Vorbringen nicht – auch nicht im Rekurs – glaubhaft gemacht (bescheinigt) hat.
Auch die weiteren Rekursausführungen sind in Anbetracht vorstehender Erwägungen nicht relevant.
7. Auf die Frage, ob im Hinblick auf Art 3 EuInsVO überhaupt die internationale Zuständigkeit Österreichs für ein Insolvenzverfahren gegeben wäre, musste aufgrund der Antragsabweisung nicht mehr eingegangen werden.
8. Im Ergebnis war dem Rekurs daher nicht Folge zu geben.
9. Gegen diese bestätigende Entscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.