JudikaturOLG Innsbruck

3Nc4/23f – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2023

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Insolvenzeröffnungssache der Antragsteller 1. A* , geb am **, ohne Beschäftigungsangabe, **, **gasse **, vertreten durch Mag. Julia Bischof, Mitarbeiterin der B*, Geschäftsstelle Dornbirn, 6850 Dornbirn, Bahnhofstraße 23, und 2. C* , ohne Angabe des Geburtsdatums, ohne Beschäftigungsangabe, **, **gasse **, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, gegen den Antragsgegner D* , geb am **, ohne Beschäftigungsbezeichnung, E* F*, ** G*/H* ** I*, J* K* L*, M* **, vertreten durch Mag. Dr. Surena Ettefagh, Rechtsanwalt in 6820 Frastanz, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 47 JN durch das Bezirksgericht Feldkirch zu 16 Se 11/23f (16 Se 12/23b und 16 Se 15/23v), beschlossen:

Spruch

Als das zur Entscheidung über die im Kopf der Entscheidung genannten Insolvenzverfahren zuständige Gericht wird das Bezirksgericht Feldkirch bestimmt, dessen Beschluss vom 1.3.2023, 16 Se 11/23f 5 (16 Se 12/23b, 16 Se 15/23v), a u f g e h o b e n wird.

begründung:

Text

Mit Beschluss vom 15.2.2023, 14 Se 8/23y 10 , sprach das Landesgericht Feldkirch seine sachliche Unzuständigkeit zur Behandlung dieser Insolvenzeröffnungssache aus und überwies den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners gemäß § 44 JN dem BG Feldkirch, dem es die Zustellung dieses Beschlusses übertrug. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, der Antragsgegner verfüge entgegen den Antragsbehauptungen über keinen Unternehmensbetrieb im Sprengel des LG Feldkirch, sodass gemäß § 182 IO das BG Feldkirch zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag zuständig sei.

Rechtliche Beurteilung

1.: Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist als außerstreitiges Verfahren aufzufassen ( Schumacher in KLS² [2023] § 63 IO Rz 3). Gemäß § 254 Abs 1 Z 6 IO besteht - abgesehen von den Ausnahmen der §§ 192, 253 Abs 3 und Abs 4 für das Rekursverfahren - weder absolute noch relative Anwaltspflicht (8 Ob 162/06s; RIS Justiz RS0045945). Die Parteien können sich aber selbstverständlich von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Prozessbevollmächtigten im Sinn des § 29 ZPO (hier wie im Folgenden iVm § 4 Abs 1 AußStrG) vertreten lassen. Die Prüfung der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht hat sich auch im Insolvenzverfahren auf den im § 30 ZPO enthaltenen Vollmachtsnachweis zu beschränken (8 Ob 132/12p; RIS Justiz RS0035627 [T10]; Pesendorfer in KLS² [2023] § 254 Rz 8). Hat eine Partei für das Insolvenzverfahren eine Prozessvollmacht erteilt, so sind alle Zustellungen und Ladungen an den Vertreter zu bewirken (§ 93 ZPO; Pesendorfer aaO). Ein Vollmachtsnachweis durch den Zustelladressaten RA Mag. Dr. O* ist hier aktenkundig (siehe insbesondere ON 10 in 16 Se 11/23f BG Feldkirch). Die Zustellung an diesen wirkt daher für den Antragsgegner.

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