Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , wider die Antragsgegnerin A* , über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 1.4.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin (SVS) brachte am 19.3.2026 beim Landesgericht ** einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin ein. Mit Beschluss des Landesgerichts ** vom 30.3.2026 wurde dieser Antrag infolge örtlicher Unzuständigkeit an das Erstgericht überwiesen.
Die Antragstellerin stützte sich in ihrem Insolvenzeröffnungsantrag auf einen Rückstandsausweis vom 19.3.2026 über EUR 4.814,43 zzgl. EUR 1.294,22 an Nebengebühren und Verzugszinsen betreffend Beitragsrückstände für den Zeitraum von November 2022 bis Dezember 2025. Sie brachte vor, die Antragsgegnerin sei als selbständige Personenbetreuerin Unternehmerin im Sinne des § 182 IO und zahlungsunfähig. Aktuell würden monatliche Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 160,81 vorgeschrieben. Zahlungsunfähigkeit sei deswegen anzunehmen, da die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Zeitraum des Beitragsrückstands und der Höhe des monatlichen Beitrags nicht in der Lage sei, fällige Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Antragstellerin erklärte bereits in ihrem Insolvenzeröffnungsantrag, keinen Kostenvorschuss nach § 71a Abs 1 IO zu erlegen. Weiteres Antragsvorbringen – insbesondere zur behaupteten Zahlungsunfähigkeit – wurde nicht erstattet.
Zum Teil bereits durch das Landesgericht ** durchgeführte Erhebungen ergaben, dass die Antragsgegnerin seit 6.3.2018 über eine Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung verfügt. Der Standort ihrer Gewerbeberechtigung ist in ** gelegen. Seit 17.2.2026 verfügt die Antragsgegnerin über einen Nebenwohnsitz an der im Kopf der Entscheidung angeführten Adresse. Abfragen im Firmenbuch und Grundbuch verliefen negativ. Gegen die Antragsgegnerin behängen in Österreich keine Exekutionsverfahren.
Eine Vernehmungstagsatzung fand nicht statt. Auch eine Zustellung des Insolvenzeröffnungsantrags an die Antragsgegnerin erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Insolvenzeröffnungsantrag ab.
Begründend wurde dazu ausgeführt, es bestünden Zweifel an der behaupteten Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin. Das Vorliegen derselben sei von der antragstellenden SVS nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es seien keine Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin anhängig. Allein der Beitragszeitraum und die Höhe des Rückstands seien nicht geeignet, die Zahlungsunfähigkeit hinreichend glaubhaft zu machen. Es bleibe offen, ob die Antragsgegnerin tatsächlich zahlungsunfähig oder aber nur zahlungsunwillig sei. Daher sei der Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Die Antragstellerin führt in ihrem Rekurs aus, die Antragsgegnerin habe die letzte Zahlung im Juli 2025 geleistet. Bereits damals habe die Höhe des Beitragsrückstandes schon in etwa zehn Quartalsvorschreibungen betragen. Es sei nicht gelungen, die Antragsgegnerin durch mehrere Mahnungen und durch Androhung der Antragstellung auf Insolvenzeröffnung zu weiteren Zahlungen zu bewegen. Nach der Rechtsprechung sei es ein ausreichendes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit, wenn ein Schuldner mehrjährig der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nachkomme. Es handle sich dabei um Betriebsführungskosten, die bekanntlich so rasch in Exekution gezogen wurden, dass sich ein Zuwarten mit der Zahlung derselben bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen verbiete.
Es sei zwar richtig, dass gegen die Antragsgegnerin keine Exekutionsverfahren eingeleitet worden seien, was daraus erklärbar sei, dass es sich bei ihr um eine Personenbetreuerin handle. Im Falle der Durchführung eines Exekutionsvollzuges müsste dieser im Wohnbereich einer völlig unbeteiligten dritten Person stattfinden. Die antragstellende SVS führe daher aus gutem Grund keine Exekutionsverfahren im Inland durch, da es sich grundsätzlich um Adressen von zu pflegenden Personen handle. Überdies führten Personenbetreuer ständig wechselnde Dienste durch und könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle der Durchführung der Exekution die Schuldnerin an diesem Tag auch tatsächlich an dieser Vollzugsadresse anzutreffen sei.
II. Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:
1. Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht , dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner (Antragsgegner) zahlungsunfähig ist.
Der Antragsteller hat schon im Insolvenzeröffnungsantrag jene Tatsachen, aus welchen sich der Bestand der Forderung gegen den Antragsgegner und dessen Zahlungsunfähigkeit (bzw. Überschuldung) ergeben, anzuführen und die Beweismittel zu deren Glaubhaftmachung zu bezeichnen (RS0064992).
Gemäß § 70 Abs 2 dritter Satz IO ist der Antrag ohne Anhörung des Schuldners (Antragsgegners) sofort abzuweisen , wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt ist.
Offenbar unbegründet ist ein Insolvenzeröffnungsantrag sowohl dann, wenn die Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen (Antragsforderung, Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Antragsgegners) nicht einmal schlüssig behauptet wurden, als auch dann, wenn nicht schon mit dem Antrag die Bescheinigung derselben erbracht ist ( Schumacher
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2. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außer Stande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Symptome der Zahlungsunfähigkeit sind beispielsweise Nichtleistungen nach Verurteilungen mehreren Verfahren, fruchtlose Mahnungen, ergebnislose Exekutionen sowie Tilgung immer nur der dringlichsten Verbindlichkeiten (RS0064528). Mit anderen Worten ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er mangels parater Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann. Allein der Umstand, dass der Schuldner nicht willens ist, eine bestimmte Verpflichtung zu erfüllen, genügt für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht (8 Ob 87/02f mwN).
Zur Überwindung der Nachlässigkeit des Schuldners in der Erfüllung seiner Verpflichtungen und seines Zahlungsunwillens dient nämlich das Exekutionsverfahren , nicht aber das Insolvenzverfahren, wenn nicht auch Zahlungsunfähigkeit gegeben ist ( Mohr , IO 11 , § 66 IO, E 1, E 25; 8 Ob 87/02f; RS0065088).
3. Das Vorhandensein erheblicher Rückstände an ( betriebenen ) Sozialversicherungsbeiträgen , welche – wie hier – bereits seit mehreren Monaten fällig sind, stellt grundsätzlich zwar ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit dar, es handelt sich dabei nämlich um „Betriebsführungskosten“, die von den Institutionen so rasch in Exekution gezogen werden, dass ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen und im Allgemeinen nur mit Zahlungsunfähigkeit erklärbar ist. Im Normalfall wird daher – wie im Rekurs unter Hinweis auf die Rechtsprechung grundsätzlich zutreffend aufgezeigt – durch einen vollstreckbaren Rückstandsausweis, der solche Beitragsrückstände tituliert, die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt ( Schumacher aaO, § 66 IO, Rz 42, 45f und § 70 IO, Rz 11; Mohr aaO, § 70 IO, E 70 und 74; Übertsroider in Konecny , Insolvenzgesetze, § 70 IO, Rz 55f; RS0052198).
4. Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht allerdings darin, dass gegen die Antragsgegnerin kein einziges Exekutionsverfahren anhängig ist oder seit dem Jahre 2023 anhängig war. Dies impliziert, dass sie mit Ausnahme der Antragstellerin keine Gläubiger mit unberichtigt aushaftenden Forderungen hat.
Aufgrund des (wenngleich rudimentären) Vorbringens der Antragstellerin im Insolvenzeröffnungsantrag kann überdies unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Leistungen, welche sie im Rahmen ihres Gewerbes „Personenbetreuung“ erbringt, in Österreich einen (rechtlich wie immer gearteten) Entgeltanspruch hat. Damit verfügt sie in Österreich jedenfalls über ein in wiederkehrenden Forderungen bestehendes Einkommen, dessen Höhe zwar unbekannt ist. Dennoch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Entgeltansprüche der Antragsgegnerin nicht ausreichen würden, um die behaupteten rückständigen und laufenden Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Es ist – wie vom Erstgericht zutreffend aufgezeigt – durchaus möglich, dass die Antragsgegnerin nicht zahlungsunfähig, sondern nur zahlungsunwillig ist, was aber eine Insolvenzeröffnung nicht rechtfertigen kann.
Die Antragstellerin hat in ihrem Insolvenzeröffnungsantrag nicht einmal behauptet, den Versuch unternommen zu haben, die dem Insolvenzeröffnungsantrag zugrunde liegenden Beitragsrückstände im Exekutionsweg einbringlich zu machen oder überhaupt nur zu betreiben . Auch die Behauptungen, wonach die Antragsgegnerin eine letzte Zahlung im Juli 2025 geleistet habe und es der Antragstellerin nicht gelungen sei, die Antragsgegnerin durch mehrere Mahnungen oder durch Androhung der Antragstellung auf Insolvenzeröffnung zu weiteren Zahlungen zu bewegen, sind erstmals im Rekurs, nicht jedoch im Insolvenzeröffnungsantrag aufgestellt worden (§ 260 Abs 2 IO).
Den von der Antragstellerin gegen eine erfolgsversprechende Exekutionsführung im Rekurs ins Treffen geführten Erwägungen ist entgegenzuhalten, dass diese Argumente zwar im Hinblick auf eine mögliche Fahrnisexekution nachvollziehbar sind, jedoch nicht erkennen lassen, was einer Forderungsexekution gegen die Antragsgegnerin entgegenstehen sollte. Eine Drittschuldnerin dürfte in Österreich ja vorhanden sein.
5. Zusammenfassend stellt sich die Sachlage so dar, dass die Antragsgegnerin zwar Schuldnerin einer nicht auffällig hohen Beitragsforderung von EUR 4.814,43 s.A. ist, sie aber in Österreich über ein laufendes Einkommen verfügt und nur eine einzige Gläubigerin, nämlich die Antragstellerin hat, welche zur Hereinbringung ihrer Forderung nicht eine (ihr zumutbare) Exekutionsmaßnahme setzt, sondern gleich einen Insolvenzeröffnungsantrag stellt. Das Insolvenzverfahren ist grundsätzlich jedoch zur gleichmäßigen Befriedigung mehrerer Gläubiger und nicht dazu vorgesehen, einem einzigen Gläubiger eine Exekutionsführung zu ersparen.
Aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls – welche mit jenen in den Entscheidungen 1 R 30/14t und 1 R 45/26s des Oberlandesgerichts Innsbruck vergleichbar sind – ist daher vorliegend allein durch die Berufung auf den Rückstandsausweis die für eine Insolvenzeröffnung notwendige (weitere) Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit weder ausreichend behauptet noch bescheinigt worden.
Die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags erfolgte sohin im vorliegenden Einzelfall zu Recht.
6. Auf das von der Antragstellerin erstmals im Rekurs erstattete Vorbringen, wonach eine letzte Zahlung im Juli 2025 geleistet worden und wonach es der Antragstellerin nicht gelungen sei, die Antragsgegnerin durch mehrere Mahnungen und durch Androhung der Antragstellung auf Insolvenzeröffnung zu weiteren Zahlungen zu bewegen, kommt es nicht an. Es kann nämlich nach Auffassung des Rekursgerichts in einem Anwendungsfall des § 70 Abs 2 dritter Satz IO, in welchem gerade der Antragsinhalt maßgeblich und entscheidend ist, nicht angehen, ein unzureichendes Vorbringen und/oder eine unzureichende Bescheinigungslage im Rechtsmittelverfahren „nachzubessern“. Ungeachtet dessen wäre selbst dann, wenn man dieses Vorbringen als zulässige Neuerung (nova reperta) ansehen würde, dadurch für die Antragstellerin nichts gewonnen, weil sie das diesbezügliche Vorbringen nicht – auch nicht im Rekurs – glaubhaft gemacht (bescheinigt) hat.
Auch die weiteren Rekursausführungen sind in Anbetracht vorstehender Erwägungen nicht relevant.
7. Auf die Frage, ob im Hinblick auf Art 3 EuInsVO überhaupt die internationale Zuständigkeit Österreichs für ein Insolvenzverfahren gegeben wäre, musste aufgrund der Antragsabweisung nicht mehr eingegangen werden.
8. Im Ergebnis war dem Rekurs daher nicht Folge zu geben.
9. Gegen diese bestätigende Entscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 1
Innsbruck, am 22. April 2026
Mag. Richard Obrist, Senatspräsident
Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG