Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , Landesstelle **, **, wider die Antragsgegnerin A* , über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 3.3.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Die Antragstellerin brachte am 2.2.2026 beim Landesgericht Korneuburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin ein. Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 26.2.2026 wurde dieser Antrag infolge örtlicher Unzuständigkeit an das Erstgericht überwiesen.
Die Antragstellerin stützte sich in ihrem Insolvenzeröffnungsantrag auf einen Rückstandsausweis vom 2.2.2026 über EUR 2.194,10 zuzüglich EUR 248,19 an Nebengebühren und Verzugszinsen betreffend Beitragsrückstände für den Zeitraum März 2024 bis Dezember 2025. Sie brachte vor, die Antragsgegnerin sei als selbständige Personenbetreuerin Unternehmerin im Sinn des § 182 IO und zahlungsunfähig. Aktuell würden monatliche Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 160,81 vorgeschrieben. Im Hinblick auf den Zeitraum des Beitragsrückstands und die Höhe des monatlichen Beitrags ergebe sich für die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, die fälligen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, sodass Zahlungsunfähigkeit vorliege. Die Antragstellerin erklärte bereits in ihrem Insolvenzeröffnungsantrag, keinen Kostenvorschuss nach § 71a Abs 1 IO zu erlegen.
Erhebungen – (zum Teil bereits) des Landesgerichts Korneuburg – im erstinstanzlichen Verfahren ergaben, dass die Antragsgegnerin seit 3.5.2022 über eine Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung verfügt und seit 7.3.2025 als gewerblich selbständig Erwerbstätige zur Sozialversicherung gemeldet ist. Seit 15.4.2025 verfügt die Antragsgegnerin über einen Nebenwohnsitz an der im Kopf der Entscheidung angeführten Adresse. Zuvor war sie immer wieder für einen oder mehrere Monat(e) an diversen Adressen in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet. In der Zeit von 20.9.2024 bis 6.3.2025 war die Antragsgegnerin im Zentralen Melderegister nicht aufrecht in Österreich gemeldet. Abfragen im Firmenbuch und Grundbuch verliefen negativ. Gegen die Antragsgegnerin behängen in Österreich keine Exekutionsverfahren.
Eine Vernehmungstagsatzung fand nicht statt. Auch eine Zustellung des Insolvenzeröffnungsantrags an die Antragsgegnerin erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Insolvenzeröffnungsantrag ab.
Begründend führte es aus, es bestünden Zweifel an der behaupteten Zahlungsunfähigkeit bzw sei das Vorliegen derselben nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es seien keine Exekutionsverfahren gegen die Antragsgegnerin anhängig und würden offensichtlich Beiträge für Monate geltend gemacht, in denen die Antragsgegnerin nicht bei der Antragstellerin angemeldet und zum Teil nicht einmal in Österreich gemeldet gewesen sei. Allein der Beitragszeitraum und die Höhe des Rückstands seien nicht geeignet, die Zahlungsunfähigkeit hinreichend glaubhaft zu machen. Es bleibe offen, ob die Antragsgegnerin tatsächlich zahlungsunfähig oder aber nur zahlungsunwillig sei, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Zum Rekurs:
Die Antragstellerin führt in ihrem Rekurs aus, nach der Rechtsprechung sei es ein ausreichendes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit, wenn ein Schuldner mehrjährig der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nachkomme, weil es sich dabei um Betriebsführungskosten handle, die bekanntlich so rasch in Exekution gezogen würden, dass sich ein Zuwarten mit der Zahlung derselben bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen verbiete. Durch die Vorlage des Rückstandsausweises sei – neben der Insolvenzforderung – die Dauer des Rückstands bescheinigt worden und damit fürs erste auch das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit. Das „Abwarten“ der Exekution sei nicht erforderlich.
Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mehr als 5 % aller ihrer fälligen Schulden nicht begleichen könne, weshalb Zahlungsunfähigkeit vorliege. Schon zum Zeitpunkt der Vorschreibung des ersten Quartals 2025 habe die Höhe des Beitragsrückstands in etwa der Höhe von vier Quartalsvorschreibungen entsprochen. In der Folge sei der Beitragsrückstand kontinuierlich angewachsen.
Mit Schreiben vom 17.3.2025 sei der Antragsgegnerin mit der Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags gedroht worden, was schließlich am 21.3.2025 zum Abschluss einer Ratenvereinbarung geführt habe, welche jedoch nicht eingehalten worden sei. Auch deshalb sei vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
Soweit das Erstgericht der Antragstellerin vorwerfe, kein Exekutionsverfahren eingeleitet zu haben, sei darauf zu verweisen, dass die Tätigkeit eines Personenbetreuers darin bestehe, seine berufliche Tätigkeit an der Adresse einer zu pflegenden Person auszuüben. Es sei daher davon auszugehen, dass im Fall einer Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher an der Adresse der zu pflegenden Person kein pfändbares Vermögen und auch nicht ausreichend Bargeld des Personenbetreuers vorhanden sein werde.
Die Antragsgegnerin sei tatsächlich nicht erst seit 7.3.2025, sondern zumindest auch im Zeitraum März 2024 bis 31.8.2024 gewerblich sozialversichert gewesen, weil es sich dabei um eine von einer Meldung in Österreich unabhängige Pflichtversicherung handle, aus welcher wiederum die Beitragspflicht resultiere. Die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung betreffe den Zeitraum März 2024 bis August 2024 bzw März 2025 bis Dezember 2025.
Da die Antragsgegnerin während aufrechter Pflichtversicherung weiterhin Leistungen beziehen könne, auch wenn sie nachweislich keine Beiträge leiste, sei es unter anderem zum Schutz der versicherten Gemeinschaft notwendig, bei laufenden Rückständen von Sozialversicherungsbeiträgen rechtzeitig ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.
II. Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
1. Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht , dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner (Antragsgegner) zahlungsunfähig ist.
Der Antragsteller hat schon im Insolvenzeröffnungsantrag jene Tatsachen, aus welchen sich der Bestand der Forderung gegen den Antragsgegner und dessen Zahlungsunfähigkeit (bzw Überschuldung) ergeben, anzuführen und die Beweismittel zu deren Glaubhaftmachung zu bezeichnen (RS0064992).
Gemäß § 70 Abs 2 dritter Satz IO ist der Antrag ohne Anhörung des Schuldner (Antragsgegner) sofort abzuweisen , wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt ist.
Offenbar unbegründet ist ein Insolvenzeröffnungsantrag sowohl dann, wenn die Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen (Antragsforderung, Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Antragsgegners) nicht einmal schlüssig behauptet wurden, als auch dann, wenn nicht schon mit dem Antrag die Bescheinigung derselben erbracht ist ( Schumacher in KLS 2 § 70 IO Rz 14).
2. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Symptome der Zahlungsunfähigkeit sind beispielsweise Nichtleistung nach Verurteilung in mehreren Verfahren, fruchtlose Mahnungen, ergebnislose Exekutionen sowie Tilgung immer nur der dringlichsten Verbindlichkeiten (RS0064528). Mit anderen Worten ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er mangels parater Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann. Allein der Umstand, dass der Schuldner nicht willens ist, eine bestimmte Verpflichtung zu erfüllen, genügt für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht (8 Ob 87/02f mwN).
Zur Überwindung der Nachlässigkeit des Schuldners in der Erfüllung seiner Verpflichtungen und seines Zahlungsunwillens dient nämlich das Exekutionsverfahren , nicht aber das Insolvenzverfahren, wenn nicht auch Zahlungsunfähigkeit gegeben ist ( Mohr , IO 11 § 66 IO E 1, E 25; 8 Ob 87/02f; RS0065088).
3. Das Vorhandensein erheblicher Rückstände an (betriebenen) Sozialversicherungsbeiträgen , welche – wie hier – bereits seit mehreren Monaten fällig sind, stellt grundsätzlich zwar ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit dar. Es handelt sich dabei nämlich um „Betriebsführungskosten“, die von den Institutionen so rasch in Exekution gezogen werden, dass ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichen Vorgehen und im Allgemeinen nur mit Zahlungsunfähigkeit erklärbar ist. Im Normalfall wird daher – wie im Rekurs grundsätzlich zutreffend aufgezeigt – durch einen vollstreckbaren Rückstandsausweis, der solche Beitragsrückstände tituliert, die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt ( Schumacher aaO § 66 IO Rz 42, 45f; § 70 IO Rz 11; Mohr aaO § 70 IO E 70, E 74; Übertsroider in Konecny , Insolvenzgesetze § 70 IO Rz 55f; RS0052198).
4. Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht allerdings darin, dass gegen die Antragsgegnerin kein einziges Exekutionsverfahren anhängig ist oder seit dem Jahre 2023 anhängig war. Dies impliziert, dass sie mit Ausnahme der Antragstellerin keine Gläubiger mit unberichtigt aushaftenden Forderungen hat.
Aufgrund des (wenngleich rudimentären) Vorbringens der Antragstellerin im Insolvenzeröffnungsantrag kann überdies unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Leistungen, welche sie im Rahmen ihres Gewerbes „Personenbetreuung“ erbringt, in Österreich einen (rechtlich wie immer gearteten) Entgeltanspruch hat. Damit verfügt sie in Österreich jedenfalls über ein in wiederkehrenden Forderungen bestehendes Einkommen, dessen Höhe zwar unbekannt ist. Dennoch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Entgeltansprüche der Antragsgegnerin nicht ausreichen würden, um die behaupteten rückständigen und laufenden Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Es ist – wie vom Erstgericht zutreffend aufgezeigt – durchaus möglich, dass die Antragsgegnerin nicht zahlungsunfähig, sondern nur zahlungsunwillig ist, was aber eine Insolvenzeröffnung nicht rechtfertigen kann.
Die Antragstellerin selbst hat nicht einmal behauptet, den Versuch unternommen zu haben, die dem Insolvenzeröffnungsantrag zugrunde liegenden Beitragsrückstände im Exekutionsweg einbringlich zu machen. Ihren gegen eine erfolgversprechende Exekutionsführung ins Treffen geführten Erwägungen im Rekurs ist entgegenzuhalten, dass diese Argumente zwar im Hinblick auf eine mögliche Fahrnisexekution nachvollziehbar sind, jedoch nicht erkennen lassen, was einer Forderungsexekution gegen die Antragsgegnerin entgegenstehen sollte. Ein Drittschuldner dürfte in Österreich ja vorhanden sein.
Zusammenfassend stellt sich die Sachlage so dar, dass die Antragsgegnerin Schuldnerin einer nicht auffällig hohen Beitragsforderung von EUR 2.194,10 s.A. ist, in Österreich über ein laufendes Einkommen verfügt und nur eine einzige Gläubigerin, nämlich die Antragstellerin hat, welche zur Hereinbringung ihrer Forderung nicht eine (ihr zumutbare) Exekutionsmaßnahme setzt, sondern sogleich einen Insolvenzeröffnungsantrag stellt. Das Insolvenzverfahren ist jedoch zur gleichmäßigen Befriedigung mehrerer Gläubiger und nicht dazu vorgesehen, einem einzigen Gläubiger eine Exekutionsführung zu ersparen, und zwar auch nicht „zum Schutz für die Versichertengemeinschaft“.
Aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls – welche mit jenen in der Entscheidung 1 R 30/14t des Oberlandesgerichts Innsbruck vergleichbar sind – ist daher vorliegend allein durch die Berufung auf den Rückstandsausweis die für eine Insolvenzeröffnung notwendige (weitere) Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit weder ausreichend behauptet noch bescheinigt worden. Die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags erfolgte sohin zu Recht.
5. Auf das von der Antragstellerin erstmals im Rekurs erstattete Vorbringen, infolge Androhung der Antragstellung auf Insolvenzeröffnung sei im März 2025 eine Ratenvereinbarung mit der Antragsgegnerin zustande gekommen, welche von dieser nicht eingehalten worden sei, sodass auch deshalb von Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei, kommt es nicht an. Es kann nämlich nach Auffassung des Rekursgerichts in einem Anwendungsfall des § 70 Abs 2 dritter Satz IO, in welchem gerade der Antragsinhalt maßgeblich und entscheidend ist, nicht angehen, ein unzureichendes Vorbringen und/oder eine unzureichende Bescheinigungslage im Rechtsmittelverfahren „nachzubessern“. Ungeachtet dessen wäre selbst dann, wenn man dieses Vorbringen als zulässige Neuerung (nova reperta) ansehen würde, für die Antragstellerin nichts gewonnen, weil sie das diesbezügliche Vorbringen nicht – auch nicht im Rekurs – glaubhaft gemacht (bescheinigt) hat.
Auch die weiteren Rekursausführungen (5 %-Quote, konkreter Pflichtversicherungs- bzw Beitragsrückstandszeitraum) sind in Anbetracht vorstehender Erwägungen nicht relevant.
6. Auf die Frage, ob im Hinblick auf Art 3 EuInsVO überhaupt die internationale Zuständigkeit Österreichs für ein Insolvenzverfahren gegeben wäre, musste aufgrund der Antragsabweisung nicht mehr eingegangen werden.
7. Im Ergebnis war dem Rekurs nicht Folge zu geben.
8. Gegen diese bestätigende Entscheidung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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