GebAG
Gliederung
III. Abschnitt Sachverständige
§ 32 Entschädigung für Zeitversäumnis
(1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.
(3) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 32,90 Euro)
§ 32 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 32 Entschädigung für Zeitversäumnis
…§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen…
Art. 96 Artikel 96
…In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 12, 14, 15, 18, 20, 21, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 39, 41, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 51, 54 und 64 , BGBl. Nr. 136/1975) 1. Die Bestimmungen dieses…
§ 69a Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2019
…in Kraft und ist auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen worden sind. (4) § 32 Abs. 1 und 3, § 33 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 53…
Art. 4 Artikel IV
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen ( Anm.: aus BGBl. Nr. 623/1994, zu den §§ 25, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 46, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58 und 59 – 63, BGBl…
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