JudikaturOLG Wien

12R91/24a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Reden als Einzelrichterin (§ 8a JN) in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers A* , **, wider die Antragsgegner 1. DI B* , **, 2. C* , **, 3. D* , **, 4. E* , **, alle vertreten durch TWS rechtsanwälte og in St. Pölten, wegen Entschädigung für Wildschäden nach §§ 101 ff NÖ Jagdgesetz (Streitwert: EUR 229,89), über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 21.10.2024, ** 41, den

Beschluss:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

In der gegenständlichen Außerstreitsache erörterte der vom Erstgericht bestellte Sachverständige DI F* in der Tagsatzung vom 1.3.2024 sein schriftliches Gutachten ON 17. Dafür legte er eine Gebührennote über insgesamt EUR 410, inklusive USt, in der er für Vorbereitung + Verhandlung + Anfahrt in der Dauer von jeweils einer Stunde Gebühr für Mühewaltung von jeweils EUR 100, , somit insgesamt EUR 300, netto, und Fahrtkosten für 93 km á EUR 0,45, somit EUR 41,85 netto verzeichnete (ON 29).

Die Revisorin erhob gegen die Gebührennote insofern Einwendungen, als der Sachverständige für die Anfahrt zur Verhandlung eine Mühewaltungsgebühr von EUR 100,netto ansprach. Der Sachverständige habe dafür gemäß § 32 Abs 1 GebAG einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 32,90 für jede begonnene Stunde. Weiters betrage das amtliche Kilometergeld pro Kilometer EUR 0,42, sodass der Gesamtbetrag für 93 km EUR 39,06 ergebe (AS 213).

Der Antragsteller äußerte sich zur Gebührennote des Sachverständigen DI F* dahin, dass diesem für Aktenstudium EUR 44,90, für Anfahrt EUR 41,85, für eine Stunde Verhandlung EUR 100, , insgesamt somit EUR 186,75 zuzüglich 20% USt, somit EUR 224,10 inklusive USt zustünden (ON 33).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühr des Sachverständigen DI F* für die Gutachtenserörterung und ergänzung vom 1.3.2024 mit EUR 326,(darin EUR 54,39 USt). Dazu führte es aus, dass die Gebührennote des Sachverständigen betreffend die Anfahrt gemäß § 32 Abs 1 GebAG auf EUR 32,90 an Entschädigung für Zeitversäumnis zu kürzen gewesen sei. Die Gebühr für Mühewaltung stehe dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und sei nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge. Die Gebühr von je EUR 100,für die Verhandlung und Vorbereitung auf diese sei mangels sonstiger dagegen sprechender Anhaltspunkte als angemessen zu sehen und dementsprechend nicht zu kürzen. Wenn der Antragsteller auf eine niedrigere Gebühr für das Aktenstudium gemäß § 36 GebAG verweise, so spreche der Sachverständige diese gar nicht. Die Vorbereitung umfasse mehr als das Aktenstudium. Zutreffend gebühre hingegen nur ein Kilometergeld von EUR 0,42 je Kilometer, mithin EUR 39,06. Die Gebühr sei daher auf EUR 271,96 zuzüglich EUR 54,39 USt, mithin gerundet EUR 326, zu kürzen.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Abänderungsantrag, die Kosten des Sachverständigen DI F* mit EUR 253,99 inklusive USt zu bestimmen.

Die Revisorin verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung. Die Antragsgegner und der Sachverständige beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt .

Der Rekurs wendet sich nicht gegen die Bestimmung der Gebühr für Mühewaltung für die Verhandlung am 7.3.2024 mit EUR 100, , aber ersichtlich gegen den Zuspruch einer Gebühr von EUR 100, für eine Stunde Vorbereitung auf die Erörterung des schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung am 1.3.2024. Dem Sachverständigen wären statt dessen EUR 39,70 für Aktenstudium zuzusprechen gewesen. Der angefochtene Beschluss sei auch nicht nachvollziehbar und mathematisch nicht richtig.

Gemäß § 34 GebAG steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens eine Gebühr für Mühewaltung zu, die nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen ist, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge. Sie ist soweit die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen nicht anders nachgewiesen werden je nach Qualifikation der erforderlichen fachlichen Kenntnisse innerhalb der in § 34 Abs 3 Z 1 bis 3 festgelegten Gebührenrahmen nach der konkret erforderlichen Qualifikation des Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde zu bestimmen.

Mit der Gebühr für Mühewaltung wird jede ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des Sachverständigen honoriert. Dazu gehören auch die Zeiten der Vorbereitung des Gutachtens, aber auch der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung der Gutachtensergänzung und Gutachtenserörterung ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG GebAG 4§ 34 GebAG E 1). Durch die Gebühr für Aktenstudium wird nur die für das bloße Lesen des Gerichtsaktes aufgewendete Mühe abgegolten. Zum Unterschied vom reinen Aktenstudium sind Vorbereitungsarbeiten für das Gutachten oder die Gutachtenserörterung undergänzung Mühewaltung nach § 34 GebAG, wenn es sich dabei um eine ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit handelt ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 36 GebAG E 5, E 8).

Dem Sachverständigen steht somit auch für die Vorbereitung der Gutachtenserörterung eine Gebühr für Mühewaltung zu. Die Höhe der Gebühr wird vom Rekurswerber nicht bekämpft. Diese hält sich im vorgegebenen Rahmen und erscheint auch angesichts der ausführlichen Äußerung des Antragstellers zum schriftlichen Gutachten (ON 22), mit dem sich der Sachverständige auseinander zu setzten hatte, angemessen. Eine Gebühr für Aktenstudium hat der Sachverständige nicht angesprochen. Eine solche war ihm daher auch nicht zuzusprechen.

Der angefochtene Beschluss ist für das Berufungsgericht auch nachvollziehbar und mathematisch richtig.

Dem unberechtigten Rekurs war damit ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG.