14R9/25h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richterin Mag. Bartholner (§ 8a JN) in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Mag. B* , pA **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 626.480, sA, hier nur wegen Sachverständigengebühren, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 1.815,60) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4.11.2024, ** 58, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 5 ZPO).
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht der Honorarnote vom 30.9.2024 (ON 53) folgend die Sachverständigengebühren von Dr. C* mit EUR 1.815,60 bestimmt.
Gegen diesen Beschluss (ON 58) richtet sich der Rekurs der Beklagten (ON 60) mit dem Abänderungsantrag, ihn ersatzlos zu beheben.
Der Sachverständige beantragt in einer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Soweit der Rekurs bemängelt, Dr. C* sei vom Erstgericht im Amtshaftungsprozess nicht als Sachverständiger bestellt worden, ist ihm zu entgegnen, dass das Erstgericht Dr. C* aber nicht bloß zur Tagsatzung vom 30.9.2024 geladen hat, sondern ihn mit dem Formular „D3“ sowohl ausdrücklich „als Sachverständiger“ geladen, als auch gleichzeitig zum Sachverständigen bestellt hat: Dies ergibt sich aus dem (automatisch vorgegebenen) Text des Formulars D3, der konkret lautet:
„ LADUNG
als Sachverständiger
Vor diesem Gericht wird am unten angegebenen Ort eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung stattfinden:
…
Sie werden zum Sachverständigen bestellt und zu dieser Tagsatzung geladen. “
Daraus ergibt sich, dass das Erstgericht mittels der vorgesehenerweise verkürzten Urschrift durch die Anordnung„(Formular) D3 an SV Dr. C*“ (handschriftlich auf ON 47; Anm des Rekursgerichts ) sehr wohl auch die Bestellung Dris. C* zum Sachverständigen im Amtshaftungsprozess vornahm.
Dr. C* war daher entgegen der Ansicht der Beklagten im Amtshaftungsprozess sehr wohl zum Sachverständigen bestellt.
Das Gericht kann auch ohne eine vorherige Anhörung der Parteien von Amts wegen einen Sachverständigen rechtswirksam bestellen (vgl Braun in Höllwerth/Ziehensack, ZPOTakomm, § 351 ZPO Rz 11 mwN).
Der dem Sachverständigen vom Erstgericht erteilte Auftrag lautete nach dem Beschluss ON 47 vom 17.6.2024 dahin, dass er in der Verhandlung am 30.9.2024 seine in den Vorprozessen erstatteten Gutachten erörtern solle.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Sachverständigen daher sehr wohl eine Sachverständigengebühr nach dem GebAG zu.
2. Dass die vom Erstgericht in Auftrag gegebene Erörterung früher erstatteter Gutachten eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen - und daher eine mehrstündige Verhandlungsvorbereitung - erforderte, liegt auf der Hand, und wurde vom Sachverständigen in der Rekursbeantwortung auch plausibel dargelegt.
Die Gebühren für Zeitversäumnis (§ 32 GebAG), Aktenstudium (§ 36 GebAG) und Mühewaltung für die Verhandlungsvorbereitung (§ 34 GebAG) wurden dem Sachverständigen daher - entgegen dem Rekurs (Rekurs S 3) - zu Recht zuerkannt, zumal es sich um einen eigenständigen Auftrag des Amtshaftungsgerichts an den Sachverständigen handelte.
3. Dem unberechtigten Rekurs war der Erfolg zu versagen.
4.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.