JudikaturLG Klagenfurt

7Bl53/08z – LG Klagenfurt Entscheidung

Entscheidung
29. Mai 2008

Kopf

REPUBLIK ÖSTERREICH

Landesgericht Klagenfurt 7 Bl 53/08 z

Das Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde des ***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ferlach vom 9.4.2008, 3 U 29/07 a-13, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Gebühren des Sachverständigen ***** mit weiteren € 27,30 (darin enthalten € 4,54 USt) bestimmt werden.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des im Verfahren tätigen ärztlichen Sachverständigen mit insgesamt € 157,56 und begründete die Ablehnung des vom ihm zusätzlich angesprochenen Mehraufwandes für die Nichteinhaltung von Untersuchungsterminen im Umfang von € 29,06 (zuzüglich Umsatzsteuer) mit der insoweit ablehnenden Stellungnahme des Revisors zum Gebührenantrag.

Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, der damit argumentiert, im Unfallkrankenhaus Klagenfurt als Arzt angestellt zu sein und eine Privatordination - in Gemeinschaft mit anderen Ärzten - ausschließlich zum Zweck der Gutachtertätigkeit zu betreiben. Dadurch, dass der Beschuldigte zwei Mal dem vereinbarten Untersuchungstermin ferngeblieben sei, sei ihm ein Zeitaufwand entstanden, der mit anderen Tätigkeiten nicht ausgefüllt haben werde können.

Die Beschwerde ist zum Teil begründet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 32 Abs 1 GebAG steht dem Sachverständigen für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstelle bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, ein Anspruch auf Entschädigung von Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70 für jede wenn auch nur begonnene Stunde zu. Dabei werden Zeiten, die in der selben Strafsache (in gleichgelagerte Fällen) anfallen, bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis so zusammengefasst, dass zu prüfen ist, wie viele Stunden sich insgesamt ergeben und eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (RS0059145). Daraus, dass nur eine Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder der gewöhnlichen Arbeitsstätte honoriert wird, folgt, dass versäumte Zeiten in der Ordination als einer gewöhnlichen Arbeitsstätte nicht zu vergüten sind und dem Sachverständigen für das „Freihalten der Ordination“ grundsätzlich keine Entschädigung zusteht (Krammer/Schmidt GebAG3 § 32 E 38; 10 Rs 34/06 b OLG Wien). Der Sinn dieser Bestimmung ist, dass sich der Sachverständige außerhalb seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bei Eintreten einer Wartezeit keiner anderen Tätigkeit widmen kann, dies aber bei Zuwarten in der Wohnung oder am Arbeitsplatz in der Regel nicht zutrifft. Anderes gilt nur, wenn der Sachverständige allein wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren einen außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte befindlichen Ort - auch eine der Untersuchung dienende Ordination - aufgesucht hat (Krammer/Schmidt aaO E 35 und 36).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist aufgrund des für wahr zu haltenden (RS0120631) Vorbringens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er die Ordinationsräumlichkeiten ausschließlich zum Zweck der konkreten Untersuchung im Rahmen der Begutachtung aufgesucht hat und daher nicht in der Lage war, die Wartezeit für anderwertige, sonst im Rahmen einer Ordination zu erledigenden Tätigkeiten wie z.B. der Behandlung oder Untersuchung anderer Patienten zu verwenden. Weil nach diesem Vorbringen zu untersuchende Personen in Abständen von 15 bis 30 Minuten einbestellt werden, um Wartezeiten für die Untersuchenden zu vermeiden, steht dem Sachverständigen allerdings nur Zeitversäumnis im Umfang einer Stunde - somit ein zusätzlicher Betrag von € 22,70 netto - zu.

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