14Os121/05h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Dieter B***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 40 Hv 2/05k des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag. Katina L***** gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2005, GZ 7 Bs 364/05w-5, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, in dem das Mehrbegehren abweisenden Teil aufgehoben.
Der Dolmetscherin Mag. Katina L***** wird für die Zeitversäumnis anlässlich ihrer Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 22. September 2005 ein weiterer Betrag von 19,40 Euro zugesprochen.
Die Anweisung dieser zusätzlichen Gebühren hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu veranlassen.
Text
Gründe:
Die Beschwerdeführerin Mag. Katina L***** begehrte für ihre anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 22. September 2005 ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 in der Höhe von insgesamt 70,30 Euro, die sie wie folgt aufgliederte:
Zeitversäumnis (gemäß § 53 Abs 1
iVm § 32 Abs 1 GebAG -
2 begonnene Stunden à 19,40 Euro 38,80 Euro
Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG
(10.45 Uhr bis 11.30 Uhr) 31,50 Euro
Gesamtbetrag 70,30 Euro.
Das Oberlandesgericht Innsbruck bestimmte die Gebühren wie folgt:
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß
§§ 53 Abs 1 iVm 32 Abs 1 GebAG -
1 begonnene Stunde à 19,40 Euro 19,40 Euro
Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 3 -
Teilnahme an der Verhandlung
für die erste halbe Stunde à 20,90 Euro 20,90 Euro
für eine weitere halbe Stunde à 10,60 Euro 10,60 Euro
Gesamtbetrag 50,90 Euro.
Das Mehrbegehren von 19,40 Euro wies es ab.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung dieses Betrages von 19,40 Euro für Zeitversäumnis.
Rechtliche Beurteilung
Ihr kommt Berechtigung zu.
Das Oberlandesgericht Innsbruck ging bei Bemessung der Entschädigung für Zeitversäumnis davon aus, dass die Dolmetscherin von ihrem in Innsbruck gelegenen Arbeitsplatz zum Gericht und retour nicht mehr als eine Stunde Wegzeit benötigte, weshalb eine zweite begonnene Stunde als Zeitversäumnis nicht zuzusprechen sei.
Die Beschwerdeführerin legt zutreffend dar, dass sie zu der am 22. September 2005 angesetzten Verhandlung für 10.10 Uhr geladen war.
Nachdem der Gerichtstag tatsächlich aber erst um 10.45 Uhr begonnen
hatte, ist auch die aktenkundige und damit vom Gericht auch ohne
ausdrückliche Bezugnahme in der Kostennote zu berücksichtigende
Wartezeit von 35 Minuten als nach § 32 Abs 1 GebAG 1975 abzugeltende
Zeitversäumnis zu bewerten. Da nach den - auch der Begründung des
angefochtenen Beschlusses zugrunde gelegten - Angaben der Beschwerde
die für die Wahrung dieses Termins notwendige Hin- und Rückreise 40
Minuten dauerte und dazu die Wartezeit von 35 Minuten bis zum Beginn
der Verhandlung hinzuzurechnen ist, steht der Dolmetscherin eine Entschädigung für Zeitversäumnis von zusammen zwei begonnenen Stunden à 19,40 Euro zu.
Daher war ihr auch der dafür begehrte Betrag zuzuerkennen.