JudikaturOGH

RS0059194 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 1965

Der Sondertarif für Kraftfahrsachverständige nach § 32 GebAG gilt allgemein für Leistungen dieser Sachverständigen, nicht nur im Falle ihrer Mitwirkung im Verfahren wegen Verkehrsunfällen.

Rückverweise