FPG
Gliederung
11. Hauptstück Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
§ 93 Entziehung eines Fremdenpasses
(1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2) Ein Fremdenpass wird ungültig, wenn der Inhaber die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt oder ihm der Status subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird.
(3) Vollstreckbar entzogene und ungültige Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser ungültig oder vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(5) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft, wird ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.
§ 93 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 93 Entziehung eines Fremdenpasses
…§ 93. (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden; 2. das…
§ 94a Identitätskarte für Fremde
… 94a. (1) Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß § 93 entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes…
§ 12a GrekoG · GrekoG · Grenzkontrollgesetz
§ 12a Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
…der Reisepass gemäß § 15 PassG, Personalausweis gemäß § 19 Abs. 2 PassG iVm § 15 PassG, Fremdenpass gemäß § 93 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr.100 oder Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oder 2. die…
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