W286 2211641-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2026, Zahl 1114041602-260339314, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Nach einer vollinhaltlichen Abweisung dieses Antrags auf internationalen Schutz erkannte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 25.03.2021, Zl. W261 2211641-1, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) stellte dem Beschwerdeführer am 11.11.2021 ein Fremdenpass mit Gültigkeitsdauer von 11.11.2021 bis 10.11.2026 aus.
1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) verlängerte diesen Schutzstatus in weiterer Folge, letztmalig wurde der Status mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2024 bis zum 01.04.2026 verlängert.
1.5. Am 08.01.2026 brachte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag ein.
1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde, der eine Einvernahme des vertretenen Beschwerdeführers vorangegangen war, vom 20.03.2026, Zl. 1114041602-260325879, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 25.03.2021 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG vom Amts wegen aberkannt. Die mit Bescheid vom 22.03.2024 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Der Antrag vom 08.01.2026 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.
Der Beschwerdeführer gab am selben Tag nach persönlicher Ausfolgung dieses Bescheids einen Beschwerdeverzicht ab.
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2026, Zahl 1114041602-260339314, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der Fremdenpass XXXX entzogen. Gemäß § 93 Abs. 2 FPG habe der Beschwerdeführer das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Absatz 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.)
Die belangte Behörde begründete den Entzug des Fremdenpasses damit, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukomme, zumal dieser ihm rechtskräftig aberkannt worden sei. Gemäß § 93 FPG seien Pässe unter bestimmten Umständen zu entziehen; die Aufzählung des § 93 FPG ist jedoch nur demonstrativ. Der Pass ist auch dann zu entziehen, wenn die Gründe für die Ausstellung wegfallen (siehe etwa VwGH 22.05.1997, 97/18/0064).
Die von der belangten Behörde durchgeführte (rechtskräftige) Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bilde die Grundlage für den Wegfall der Voraussetzungen, die den weiteren Besitz eines Fremdenpasses darstellen würden.
1.8. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutzstatus zwar aberkannt worden sei, aufgrund des langjährigen Aufenthalts aber damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erhalte. Ein anderes Ausweisdokument, mit dem er reisen könne (außer dem Fremdenpass) besitze er nicht. Die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses sei nicht möglich. Die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses würde den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ausreisefreiheit verletzen.
Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
2. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX und ist afghanischer Staatsangehöriger.
Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2026, Zl. 1114041602-260325879, von Amts wegen aberkannt und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte entzogen, gleichzeitig wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Der Beschwerdeführer gab daraufhin einen Rechtsmittelverzicht ab und dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Aberkennungsbescheid und der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus ergeben sich aufgrund des im Akt einliegenden Bescheids (AS 59ff), der Beschwerdeverzicht ist ebenso schriftlich dokumentiert (AS 211). Die Beschwerde tritt alldem auch nicht entgegen, sodass der maßgebliche Sachverhalt unstrittig feststeht.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
4.1. Zu § 88 FPG (Fremdenpass):
Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.03.2026, Zl. 1114041602-260325879, den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, zumal der Beschwerdeführer einen Beschwerdeverzicht abgab.
Durch die rechtskräftige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen, da gemäß § 88 Abs. 2a FPG Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG sind somit – da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt – nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde darauf, dass damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erhalte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ihm von der belangten Behörde bereits der befristete Titel einer Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wurde. Außerdem verweist er darauf, dass er ein anderes Ausweisdokument, mit dem er reisen könne nicht besitze, die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses nicht möglich sei und die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses ihn in seinem Recht auf Ausreisefreiheit verletzen würde. Damit übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass dem Beschwerdeführer der Fremdenpass (zwingend) gemäß § 88 Abs. 2a FPG aufgrund seines Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgestellt wurde und daher bei Wegfall des subsidiären Schutzstatus der Fremdenpass gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG (zwingend) zu entziehen ist. Festzuhalten ist, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass im Entziehungsverfahren gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG (deren Prüfung überdies antragsgebunden ist) zu berücksichtigen wären.
Die Frage, ob eine (neuerliche) Passausstellung, diesmal gemäß § 88 Abs. 1 FPG, für den Beschwerdeführer in Frage kommt, ist daher nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, welches sich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung des Fremdenpasses gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG beschränkt, sondern – im Falle einer entsprechenden Antragstellung – von der zuständigen Verwaltungsbehörde in einem neuen Verfahren zu entscheiden.
Aus den genannten Gründen war auf das weitere Beschwerdevorbringen, das eventuell auf die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 und/oder 3 FPG abzielt (er habe derzeit keine Möglichkeit, sich ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen; angenommene Erteilung eines „Aufenthaltstitels“), nicht mehr einzugehen.
Da die Voraussetzungen für den Entzug eines Fremdenpasses erfüllt sind, war die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, den Fremdenpass unverzüglich dem BFA vorzulegen, stützt sich zu Recht auf § 93 Abs. 2 FPG, und zwar auf den ersten Satz dieser Bestimmung.
4.2. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag erweist sich eine Auseinandersetzung mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids) im gegenständlichen Fall als obsolet.
4.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).
Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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