W251 2151095-4/8Z
Teilerkenntnis:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2026, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 16.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 17.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 17.02.2018 erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes bis zum 17.02.2020 verlängert.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2020 wurde unter anderem der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2020 stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und ausgesprochen, dass die Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2022 verlängert wird.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2020 wurde unter anderem der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2024 bis zum 04.03.2026 verlängert.
4. Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2025 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt. Er wurde am 17.03.2026 vor dem Bundesamt einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2026 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag vom 18.12.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG sei und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesamt führte dazu begründend aus, dass die Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, da sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum Bescheid vom 17.02.2017 geändert habe. Es liege keine aktuelle oder individuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan vor. Der Beschwerdeführer sei volljährig, habe Berufserfahrungen aus dem Heimatland und aus Österreich und zudem habe sich die Lage in Afghanistan vollkommen verändert. Hinzu komme, dass aufgrund des nun zur Verfügung stehenden Rückkehrprogramms auch keine tragfähigen familiären Netzwerke mehr notwendig seien. Zudem ergebe sich aus den EUAA Country Guidance aus Mai 2024, dass sich die Sicherheitslage erheblich verbessert habe. Da sich der Beschwerdeführer seit ca. 10 Jahren in Österreich aufhalte, er einer Arbeit nachgehe und hier ein schützenswertes Privatleben habe, sei die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
5. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs 1 Z 1 FPG der Fremdenpass entzogen und dem Beschwerdeführer aufgetragen den Fremdenpass gemäß § 93 Abs 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Das Bundesamt führte dazu begründend aus, dass der Pass auch dann zu entziehen sei, wenn die Gründe für die Ausstellung wegfallen seien. Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei, seien die Gründe für die Ausstellung weggefallen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer mit dem in seinem Besitz befindlichen Fremdenpass gegen die Bestimmungen der Schengen-Verordnung verstoßen könne und somit die Entziehung aufgrund der öffentlichen Interessen dringend geboten sei. Es sei für die Republik Österreich von erheblichem Interesse, dass ein nicht mehr zu Recht besessener Fremdenpass unverzüglich an die ausstellende Behörde retourniert werde, dass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Bescheide vom 17.03.2026 betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes und betreffend die Entziehung des Fremdenpasses eine Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass kein Aberkennungsgrund vorliege, sodass der Bescheid über die Aberkennung rechtswidrig sei. Zudem sei der von ihm am 17.03.2026 abgegebene Rechtsmittelverzicht betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht wirksam, sodass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sei. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Entziehung des Fremdenpasses, sodass auch der Bescheid über die Entziehung des Fremdenpasses rechtswidrig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 16.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 17.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 17.02.2018 erteilt, die zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2024 bis zum 04.03.2026 verlängert wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2026 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag vom 18.12.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG sei und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).
Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 17.03.2026 einen Rechtsmittelverzicht, wobei er in der Beschwerde gegen diesen Bescheid vorbrachte, dass dieser Rechtsmittelverzicht ungültig sei.
Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs 1 Z 1 FPG der Fremdenpass entzogen und dem Beschwerdeführer aufgetragen den Fremdenpass gemäß § 93 Abs 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
1.2. Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Er stammt aus der Provinz Kunduz. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan sechs Jahre lang eine Schule besucht und Berufserfahrung in der Landwirtschaft gesammelt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2 sowie Türkisch und Dari. Er arbeitet in der Gastronomie und geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Krankenversicherung und ist nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. Er hat in Österreich Freundschaften geknüpft und wohnt gemeinsam mit einem Freund in einer Wohngemeinschaft in einer Mietwohnung.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.10.2020, wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§ 207a Abs. 1 Z 2 StGB sowie § 207a Abs. 3 zweiter Satz StGB) sowie des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie aus den Verfahren vor dem BVwG zu GZ 2151095-1, 2151095-2 und 2151095-3.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
„Aufschiebende Wirkung
§ 3. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
3.2. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden. Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).
3.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Das Bundesamt hat im gegenständlichen Bescheid nicht ausreichend dargelegt, welche gravierenden Nachteile für das öffentliche Wohl für den Fall eintreten würden, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird.
Der Beschwerdeführer ist zwar wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger verurteilt worden, jedoch ist diese Verurteilung bereits getilgt. Zudem stammt diese Verurteilung aus Oktober 2020, sohin von vor über fünf Jahren. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass, in dem Zeitraum bis vom Bundesverwaltungsgericht über die angefochtenen Bescheide vom 17.03.2026 entschieden wurde, für Straftaten missbrauchen würde. Es ist daher auch keine Gefahr im Verzug gemäß § 13 Abs 2 VwGVG erkennbar.
Das Bundesamt wies in der Beschwerdevorlage auch darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer dahingehend informiert habe, dass dieser als Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG jederzeit einen Antrag auf Neuausstellung eines Fremdenpasses stellen könne. Auch darin ist zu erkennen, dass das Bundesamt davon ausgeht, dass keine zwingenden Gründe gegen den Besitz eines Fremdenpasses beim Beschwerdeführer vorliegen.
Dem Bundesamt ist zwar beizupflichten, dass es für die Republik Österreich von erheblichem Interesse ist, dass ein nicht mehr zu Recht besessener Fremdenpass an die ausstellende Behörde retourniert wird. Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt jedoch nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten. Hinweise auf gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl, nämlich ein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass in nächster Zeit für die Verübung von Straftaten missbrauchen werde, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
3.4. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. statt zu geben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.5. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/03/0035).
Es konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides unterbleiben.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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