IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2026, Zl. 1071897207-260773987, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 03.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3. Die seitens des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2017, W200 2165200-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
4. Am 28.05.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein und wurde dazu von der belangten Behörde am 19.07.2018 niederschriftlich einvernommen.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.07.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
6. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2021, W251 2165200-2/21E, stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt.
7. Am 02.04.2026 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein und wurde dazu von der belangten Behörde am 30.04.2026 niederschriftlich einvernommen.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2026 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.07.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.
9. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2026, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß §55 Abs. 2 AsylG erteilt wurde, erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Dieser Bescheid erwuchs am 08.06.2026 in Rechtskraft.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idF. BGBl. I. Nr. 70/2015 der Fremdenpass, Nr. F12340452, entzogen und ausgesprochen, dass er gemäß § 93 Abs. 2 FPG das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde begründete den Entzug des Fremdenpasses damit, dass die Aufzählung des § 93 FPG nur demonstrativ sei. Der Fremdenpass sei auch dann zu entziehen, wenn die Gründe für die Ausstellung wegfallen. Die von der belangten Behörde durchgeführte (rechtskräftige) Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bilde die Grundlage für den Wegfall der Voraussetzungen, die den weiteren Besitz eines Fremdenpasses darstellen würden.
11. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2026 der ihm mit Bescheid vom 03.07.2017 zuerkannte (und seither verlängerte) Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.05.2026 zugestellt. Er erhob gegen den Bescheid kein Rechtsmittel, weshalb der Bescheid am 08.06.2026 in Rechtskraft erwuchs.
Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer sodann mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 01.07.2026 den Fremdenpass und stützte sich dabei – wie sich aus der Begründung des Bescheides klar ergibt – auf § 93 FPG idF. BGBl. I. Nr. 70/2015. Diese dem Bescheid zugrunde gelegte Fassung des § 93 FPG war jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht mehr geltende Rechtslage, zumal am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat.
Die belangte Behörde hätte somit § 93 FPG idF. BGBl. I 39/2026 beachten müssen, der der Durchführung eines Verfahrens zur Entziehung eines Fremdenpasses nach rechtskräftiger Aberkennung des Status subsidiären Schutzes entgegensteht. Der gegenständliche Bescheid hätte daher nicht erlassen werden dürfen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus den entsprechenden, im Akt einliegenden Bescheiden. Die Beschwerde tritt alldem auch nicht entgegen, sodass der maßgebliche Sachverhalt unstrittig feststeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.
Die rechtlichen Grundlagen, auf die sich ein Bescheid stützt, sind nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung (mündliche Verkündung oder Zustellung), zu beurteilen, wird doch der Bescheid erst dadurch rechtlich existent (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 80 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).
Die belangte Behörde entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.07.2026 den Fremdenpass und stützte sich dabei – wie sich aus der Begründung klar ergibt – auf § 93 FPG idF. BGBl. I. Nr. 70/2015. Diese dem Bescheid zugrunde gelegte Fassung des § 93 FPG war jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht mehr geltende Rechtslage, zumal am 12.06.2026 das AMPAG, BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Die belangte Behörde hätte somit § 93 FPG idF. BGBl. I 39/2026 beachten müssen. Dessen mit dem AMPAG neu geschaffenem Abs. 2 ist zu entnehmen, dass ein Fremdenpass ungültig wird, wenn der Inhaber die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt oder ihm der Status subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird.
Den Materialien zum neu geschaffenen § 93 Abs. 2 FPG ist zu entnehmen, dass dieser es ermöglicht, die Durchführung eines eigenen Verfahrens zur Entziehung des Fremdenpasses im Interesse der Verfahrensökonomie zu vermeiden. Der Verzicht auf ein eigenes Entziehungsverfahren ist in diesen Fällen sachlich gerechtfertigt, weil der Inhaber, wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt, schon abstrakt nicht mehr der Gruppe jener Personen angehört, die einen Fremdenpass erhalten können, und damit jedes rechtlich anerkannte Interesse an dessen Beibehaltung wegfällt. Im Übrigen ist der Anspruch auf einen Fremdenpass akzessorisch zum Status subsidiären Schutzes; da der Passinhaber bereits im Verfahren nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung umfassende Möglichkeiten hat, dem Entzug dieses Status entgegenstehende Gründe geltend zu machen, ist der Verzicht auf ein eigenes Verfahren zur Entziehung des Fremdenpasses auch insoweit gerechtfertigt (siehe ErläutRV 444 Blg NR 39, GP 28).
Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem neu geschaffenen § 93 Abs. 2 FPG idF. BGBl. I 39/2026 Fälle wie den gegenständlichen, in dem ein eigenes Verfahren zur Entziehung des Fremdenpasses durchgeführt wird, im Interesse der Verfahrensökonomie vermeiden möchte, zumal aufgrund der Akzessorietät des Anspruchs auf Innehabung eines Fremdenpasses zum Status subsidiären Schutzes klar ist, dass bei rechtskräftiger Aberkennung des Schutzstatus auch der Anspruch, über einen Fremdenpass zu verfügen, automatisch erlischt. Die Entziehung des Fremdenpasses in einem eigens geführten Verfahren ist daher nicht mehr notwendig.
Die belangte Behörde hätte den im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits in Geltung befindlichen § 93 Abs. 2 FPG idF. BGBl. I 39/2026 beachten und von der Durchführung eines eigenen Verfahrens zur Entziehung des Fremdenpasses im Interesse der Verfahrensökonomie absehen müssen. Die belangte Behörde hätte somit den gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen, weshalb dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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