Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A I R in L, geboren am 12. Juli 1950, vertreten durch Mag. René Haumer, LLM, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. November 2006, Zl. St-242/06, betreffend Versagung eines Konventionsreisepasses, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. November 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, vom 22. Juni 2006 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 54 iVm § 92 Abs. 1 Z. 3 und 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.
Den Feststellungen der Erstbehörde (der Bundespolizeidirektion Linz in ihrem Bescheid vom 8. September 2006) zufolge sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1994 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt worden. Auf Grund dieses Asylbescheides habe ihm die Erstbehörde zuletzt ein Konventionsreisedokument mit Verlängerung der Gültigkeit (am 28. April 1999) bis 22. April 2001 ausgestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. März 2001 sei über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 278a Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB und gemäß § 28 Abs. 2 zweiter und vierter Fall, Abs. 3 erster und zweiter Fall, Abs. 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz - SMG sowie § 27 Abs. 1 SMG eine unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt worden. Das Urteil sei am 22. Oktober 2002 in Rechtskraft erwachsen. Laut den Entscheidungsgründen des Urteils habe das Gericht als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Organisation und als Mitglied einer Bande in der Zeit von Februar 1999 bis Mitte 1999 insgesamt 1 bis 2 Kilogramm Haschisch und ca. 200 Gramm Opium in L gewerbsmäßig verkauft habe. Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung in der schriftlichen Urteilsausfertigung verwiesen werde, die zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben werde.
Der Beschwerdeführer habe daher in gravierender Form gegen das SMG verstoßen. Im Hinblick auf diese Verurteilung sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer das beantragte Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen, sei doch bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß. Von entscheidungsrelevanter Bedeutung sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1996 wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz und gewerbsmäßiger Schlepperei vom Landesgericht Wels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei, was ihn nicht davon habe abhalten können, drei Jahre später massive Verstöße gegen das SMG zu setzen. Der Beschwerdeführer sei daher selbst der beste Beweis dafür, dass bei Suchtmitteldelikten die Wiederholungsgefahr enorm groß sei.
Weiters sei die Annahme gerechtfertigt, dass durch das prognostizierte Verhalten des Beschwerdeführers auch die äußere Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Aufenthalt im Ausland gefährdet würde, insbesondere auch die Beziehungen zu anderen Staaten.
Es sei daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer das Konventionsreisedokument dazu benutzen könnte, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Da "zumindest" der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG vorliege, sei der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG (in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung) sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung gelten hiefür (u.a.) § 88 Abs. 3 und die §§ 89 bis 93 leg. cit.
Gemäß der - die Gründe für die Versagung eines Fremdenpasses normierenden - Bestimmung des § 92 Abs. 1 leg. cit. ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn (u.a.) bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass (Z. 3) der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen, oder (Z. 5) durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass nur bestimmte Tatsachen die in § 92 Abs. 1 Z. 3 und 5 FPG umschriebenen Annahmen rechtfertigen könnten und die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers (vom 16. März 2001) gerade keine bestimmte Tatsache in diesem Sinne darstelle. Die belangte Behörde knüpfe daher nicht, wie von § 92 Abs. 1 leg. cit. gefordert, an bestimmte Tatsachen, sondern an bloß allgemeine Vermutungen bzw. Unterstellungen an. Unter bestimmten Tatsachen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung seien konkrete Sachverhaltsschilderungen bzw. konkrete Verdachtsmomente in Bezug auf den Beschwerdeführer, die die Annahme einer beabsichtigten rechtswidrigen Verwendung des Konventionsreisepasses begründen könnten, zu verstehen. Dass keine begründeten Verdachtsmomente dafür vorlägen, ergebe sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7. Februar 2006 am 28. April 2006 nach verbüßter Haft von sechs Jahren und sechs Monaten bedingt aus der Strafhaft entlassen worden sei, weil dieses Gericht besondere Gründe, die eine Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer in Freiheit befürchten ließen, gerade nicht als gegeben angenommen habe. In rechtswidriger Anwendung des § 92 Abs. 1 FPG sei die belangte Behörde auf diese positive Verhaltensprognose des Landesgerichtes Linz nicht eingegangen. Da die belangte Behörde an bloße Annahmen und nicht an bestimmte Tatsachen angeknüpft habe, leide der angefochtene Bescheid auch unter einem Begründungsmangel.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde bestreitet nicht die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 16. März 2001 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Organisation und als Mitglied einer Bande im Jahr 1999 insgesamt 1 bis 2 Kilogramm Haschisch und ca. 200 Gramm Opium in L gewerbsmäßig-somit in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB)-verkauft. Weiters bleibt in der Beschwerde unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits früher im Zusammenhang mit Suchtgiften straffällig geworden ist und deshalb-wie auch wegen gewerbsmäßiger Schlepperei-im Jahr 1996 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist und sich diese Erfahrungstatsache gerade im Fall des Beschwerdeführers unter Beweis gestellt hat.
In Anbetracht des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels in Bezug auf eine große Suchtgiftmenge (vgl. § 28 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 6 SMG in der bei Begehung der Straftaten geltenden Fassung) durch den Beschwerdeführer als Mitglied einer Bande im Rahmen einer kriminellen Organisation und des Umstandes, dass auch die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Jahr 1996 ihn nicht davon abhalten konnte, binnen drei Jahren in massiver Weise rückfällig zu werden, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Auch ist es eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist, und es würde ein Reisedokument einen (weiteren) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2009/18/0095, mwN). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des Wohlverhaltens für eine solche Prognose die Zeiten, die der Fremde in Haft verbracht hat, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2009, Zl. 2009/18/0460). Da der Beschwerdeführer, wie die Beschwerde vorbringt, erst am 28. April 2006 nach Verbüßung von sechs Jahren und sechs Monaten aus der Strafhaft bedingt entlassen worden ist, war der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum zu kurz, um einen Wegfall oder eine zumindest erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Auch hatte die Fremdenpolizeibehörde das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den strafgerichtlichen Erwägungen zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft zu beurteilen (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2009/18/0460).
2.3. Entgegen der Beschwerdeansicht kann auch keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid nicht ausreichend begründet sei.
2.4. Da somit der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG erfüllt ist, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob auch jener des § 92 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. verwirklicht ist.
3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. September 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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