Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des R H, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Mai 2025, W231 2206896-3/3E, betreffend Versagung eines Konventionsreisepasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Dem Revisionswerber, einem iranischen Staatsangehörigen, wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 23. Jänner 2024 der Status des Asylberechtigen zuerkannt.
2 Am 15. März 2024 beantragte der Revisionswerber die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit Bescheid vom 23. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Suchtgiftdelinquenz des Revisionswerbers (Verurteilung wegen der Vergehen nach §§ 15, 27 Abs. 2a SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG) rechtfertige die Annahme, er werde den Konventionsreisepass benützen, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber vor, seine Straftaten hätten lediglich geringe Suchtmittelmengen betroffen, er sei bei der Tatbegehung jung und sorglos gewesen, bereue seine Delinquenz und sei bereit, eine Therapie zu absolvieren. Weiters führte er den seit der Tat verstrichenen langen Zeitraum ins Treffen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Das BVwG stellte fest, der Revisionswerber sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. April 2019 wegen der Vergehen nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 28 Abs. 1 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden. Der Verurteilung liege zugrunde, dass der Revisionswerber am 21. September 2016 versucht habe, Marihuana einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen, wobei er die Straftat an einem allgemein zugänglichen Ort, öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet gewesen sei, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, begangen habe. Weiters habe er 7,9 Gramm Marihuana erworben und besessen, indem er es in Packungen bei sich aufbewahrt habe. Der Revisionswerber sei nicht selbsterhaltungsfähig. Seine „Lebensabschnittspartnerin“ komme für seine Wohnkosten sowie Verpflegung auf.
6 In rechtlicher Hinsicht folgerte das BVwG, fallbezogen sei angesichts der bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß besonders hohen Wiederholungsgefahr und in Anbetracht dessen, dass ein Reisedokument den (grenzüberschreitenden) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde, der Versagungstatbestand des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass beim Revisionswerber keine besondere Reue erkennbar sei. Selbst der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum von neun Jahren lasse keine verlässliche Prognose auf ein zukünftiges Wohlverhalten des Revisionswerbers, welcher keiner erlaubten Beschäftigung nachgehe, zu. Im Fall eines „Beziehungsendes“ bestünde die Gefahr, dass der Revisionswerber aufgrund von Problemen, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, wieder in die Drogenkriminalität abrutsche. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschließen, dass er den Konventionsreisepass nutzen werde, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
8 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt, weil das BVwG-wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigt wird-von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, indem es von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
9 Vorauszuschicken ist, dass im Entscheidungszeitpunkt des BVwG das FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl-und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes-AMPAG anzuwenden war.
10 Dem Revisionswerber kommt infolge des Erkenntnisses des BVwG vom 23. Jänner 2024 der Status eines Asylberechtigten zu, sodass ihm gemäß § 94 Abs. 1 FPG in der genannten Fassung grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist. Allerdings gelten gemäß § 94 Abs. 5 FPG der § 88 Abs. 4 FPG sowie die §§ 89 bis 93 FPG (somit auch die Versagungsgründe nach § 92 FPG), die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Die genannten innerstaatlichen Bestimmungen sind vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der-zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG in Kraft gestandenen (vgl. Art. 41 der Verordnung [EU] 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes)-Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen (siehe dazu etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2022/21/0187, Rn. 11, mwN). Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen (vgl. idS auch Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention).
11 Das BVwG hat die Versagung des Konventionsreisepasses auf § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG gestützt. Nach diesen Bestimmungen ist ein Konventionsreisepass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, womit auch im Sinn der Statusrichtlinie zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung für die Versagung des Passes vorlägen. Im Rahmen der dafür erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (vgl. etwa erneut VwGH 4.7.2023, Ra 2022/21/0187, nunmehr Rn. 12, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 27.6.2024, Ra 2023/21/0163, Rn. 11).
12 Seit Begehung der genannten Straftaten durch den Revisionswerber-welche den Feststellungen des BVwG zufolge im Übrigen keine großen Mengen an Suchtgift betroffen hatten, und bei denen es teilweise beim Versuch geblieben war-waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG bereits mehr als achteinhalb Jahre und seit seiner Verurteilung sechs Jahre vergangen, wobei eine nachfolgende strafrechtliche Delinquenz des Revisionswerbers nicht festgestellt wurde. Im Hinblick auf einen derart langen Wohlverhaltenszeitraum hätte das BVwG für eine Prognose zum Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit und Ordnung näher darlegen müssen, aus welchen Gründen anzunehmen sei, vom Revisionswerber gehe nach wie vor die Gefahr der Begehung von Suchtgiftdelikten aus und er wolle hierfür den Konventionsreisepass nutzen. Eine nachvollziehbare Begründung lässt das angefochtene Erkenntnis diesbezüglich jedoch vermissen.
13 Daran ändert auch nichts, dass das BVwG seine Beurteilung auf die prekäre finanzielle Situation des Revisionswerbers, der in dieser Hinsicht von seiner Lebensgefährtin abhängig sei, sowie darauf stützte, dass davon auszugehen sei, der Revisionswerber zeige keine Reue für sein Verhalten. Diese Beurteilung hätte das BVwG fallbezogen nicht treffen dürfen, ohne sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber zu verschaffen und seine aktuellen Lebensumstände abzuklären (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation neuerlich VwGH 4.7.2023, Ra 2022/21/0187).
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, soweit der als Schriftsatzaufwand verzeichnete Betrag den Pauschalsatz nach § 1 Z 1 lit. a erster Satz der genannten Verordnung übersteigt; für den gesondert geltend gemachten ERV-Zuschlag zuzüglich Umsatzsteuer bieten die genannten Bestimmungen keine Grundlage (vgl. etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2022/21/0003, Rn. 18, mwN).
Wien, am 29. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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