Kommt einer Person der Status eines Asylberechtigten zu, ist ihr gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Allerdings gelten gemäß § 94 Abs. 5 FPG der § 88 Abs. 4 FPG sowie die §§ 89 bis 93 FPG (insbesondere die Versagungsgründe nach § 92 FPG), die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Die genannten innerstaatlichen Bestimmungen sind vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen. Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen (vgl. Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention).
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