JudikaturVwGH

Ra 2023/21/0052 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2025

Nach § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Für die Beurteilung, ob nachträglich eine Tatsache eingetreten oder bekannt geworden ist, welche die Entziehung des Fremdenpasses rechtfertigen würde, darf auf die zum Zeitpunkt seiner Erteilung der Behörde bereits bekannten Tatsachen nicht Bedacht genommen werden (zur Ungültigerklärung eines Sichtvermerks nach dem insoweit inhaltsgleichen Tatbestand des § 11 Abs. 1 FrG 1993 etwa VwGH 23.11.1995, 94/18/0763, und VwGH 23.11.1995, 95/18/0086).

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