§ 352 Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft
§ 352 Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft — EO
§ 352 Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40009619
Zuletzt nach Updates gesucht am
Auf die Vollstreckung des Anspruchs der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
1. Die dem betreibenden Gläubiger oder dem Verpflichteten im Verfahren eingeräumten Rechte und aufgetragenen Pflichten treffen alle Miteigentümer.
2. Die Vorlage eines Interessentenverzeichnisses ist nicht erforderlich.
3. Die Exekutionsbewilligung ist dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen; er ist zum Versteigerungstermin zu laden.
4. Dinglich Berechtigte sind nicht Beteiligte des Verfahrens. Sie sind nicht einzuvernehmen, sie sind zu Tagsatzungen nicht zu laden; Beschlüsse sind ihnen nicht zuzustellen.
5. Die Einstellung nach § 39 Abs. 1 Z 6 bedarf auch der Zustimmung des Verpflichteten.
6. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gilt § 351 Abs. 3.